--- name: impressum-pflicht description: "Prüft die Impressumspflicht für Websites, Apps und Social-Media-Profile nach §§ 5 und 6 DDG und § 18 MStV, erstellt konforme Impressumstexte und identifiziert typische Abmahnrisiken nach UWG. Lädt bei Fragen zu Anbieterkennzeichnung, Impressum-Vollständigkeit und Bußgeldrisiken im Produktrecht." --- # Impressumspflicht (§§ 5, 6 DDG, § 18 MStV) ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: GPSR Geltungsbeginn 13.12.2024, MaschinenVO 20.01.2027, ProdHaftRL-Umsetzung 09.12.2026, Rückruf unverzüglich, Meldung schwerer Unfall innerhalb 2 Tagen. - Tragende Normen verifizieren: ProdSG, ProdHaftG, EU-Marktüberwachungs-VO 2019/1020, EU-Produktsicherheits-VO 2023/988 (GPSR ab 13.12.2024), Produkthaftungs-RL 2024/2853, MaschinenVO 2023/1230, GPSGV — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Hersteller, Importeur, Händler, Fulfillment-Dienstleister, Marktüberwachungsbehörde (BAuA, Länder), benannte Stelle, Endverbraucher. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Risikoanalyse, CE-Kennzeichnung, Rückrufkonzept, Sicherheitsbericht, Online-Marktplatz-AGB — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Eingaben Das Modell benötigt: - **Art des Dienstes**: Website, App, Social-Media-Profil, Newsletter? - **Anbieter**: Natürliche Person (privat/gewerblich), GmbH, AG, Einzelunternehmen, Verein, öffentliche Stelle? - **Geschäftsmäßigkeit**: Wird der Dienst geschäftsmäßig betrieben (also dauerhaft und mit Einnahmeabsicht) oder rein privat? - **Redaktionell-journalistischer Inhalt**: Werden regelmäßig Inhalte mit gesellschaftlicher Relevanz veröffentlicht (Meinungsäußerungen, Nachrichten) → § 18 MStV relevant? - **Bereits vorhandenes Impressum**: Vollständiger Text zur Prüfung? - **Rechtsform und Sitz**: Handelsregisternummer, USt-IdNr., zuständige Aufsichtsbehörde, Kammerzugehörigkeit (bei Freiberuflern)? ## Rechtlicher Rahmen ### Primärnormen - **§ 5 Abs. 1 DDG** (vormals § 5 TMG): Pflichtangaben für Anbieter von Telemedien, die geschäftsmäßig betrieben werden (auch unentgeltlich, wenn mit wirtschaftlichem Hintergrund): Name, Anschrift, E-Mail, Telefon/Fax oder anderes schnelles elektronisches Kommunikationsmittel, ggf. Umsatzsteuer-ID, ggf. Handelsregisternummer, ggf. zuständige Aufsichtsbehörde, ggf. Berufsbezeichnung und Kammer (Freiberufler), ggf. berufsrechtliche Regelungen. - **§ 5 Abs. 2 DDG**: Für juristische Personen: Vertretungsberechtigte(r) namentlich. - **§ 6 DDG** (vormals § 6 TMG): Besondere Kennzeichnungspflichten für kommerzielle Kommunikation (Werbung). - **§ 18 Abs. 2 MStV** (vormals § 55 Abs. 2 RStV): Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote: Verantwortlicher i.S.d. Presserechts (v.i.S.d.P.) mit vollständigem Namen, Anschrift; muss natürliche Person sein, die unbeschränkt geschäftsfähig und in Deutschland ansässig ist. - **§ 16 Abs. 1 Nr. 1 DDG**: Bußgeld bis 50.000 EUR bei fehlenden oder unvollständigen Pflichtangaben. - **§ 5a Abs. 4 UWG**: Vorenthalten wesentlicher Informationen (einschließlich Impressumsangaben) als unlautere Geschäftspraxis; Grundlage für Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände. ### Leitentscheidungen 1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. 2. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ### Quellenregel Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff. ## Ablauf **Schritt 1 – Impressumspflicht dem Grunde nach** - Geschäftsmäßiger Telemediendienst? → § 5 DDG anwendbar. - Rein private Nutzung ohne kommerziellen Bezug → keine Impressumspflicht (Achtung: schon ein Affiliate-Link oder gesponserte Post begründet Gewerblichkeit). - Redaktionell-journalistisches Angebot? → zusätzlich § 18 MStV prüfen. **Schritt 2 – Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 DDG zusammenstellen** - Vollständiger Name (Firmenname wie im Handelsregister) und Rechtsform. - Ladungsfähige Anschrift (kein Postfach). - E-Mail-Adresse. - Telefonnummer oder anderes schnelles elektronisches Kommunikationsmittel. - Bei GmbH, AG, KGaA: Handelsregisternummer, Registergericht, alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer/Vorstände (§ 5 Abs. 2 DDG). - USt-IdNr. (§ 27a UStG) oder Wirtschafts-IdNr., sofern vorhanden. - Bei Freiberuflern: Berufsbezeichnung, verleihender Staat, Kammerzugehörigkeit, berufsrechtliche Vorschriften. - Zuständige Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigem Gewerbe (z.B. Finanzdienstleistung, Gastronomie). **Schritt 3 – v.i.S.d.P. nach § 18 Abs. 2 MStV** - Gilt für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote (Meinungsblogs, Online-Zeitungen, Podcasts mit politischem/gesellschaftlichem Inhalt, YouTube-Kanäle mit regelmäßigem redaktionellem Programm). - Verantwortliche Person: natürliche Person, volljährig, nicht vorbestraft (§ 18 Abs. 2 Satz 3 MStV), in Deutschland ansässig. - Angabe: vollständiger Name, vollständige Anschrift im Impressum. **Schritt 4 – Platzierung und Zugänglichkeit** - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Erreichbarkeit: maximal zwei Klicks von jeder Seite aus. - Ständige Verfügbarkeit: kein Login erforderlich, keine Paywall. - Bei Social-Media-Profilen: Impressum im Profilbereich (Bio/Info) oder direkt verlinkt. **Schritt 5 – Bußgeld- und Abmahnrisiko bewerten** - § 16 DDG: Bußgeld bis 50.000 EUR bei fehlenden Angaben. - § 5a Abs. 4 UWG: Abmahnfähigkeit durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 UWG). - Häufige Abmahnfallen: fehlende Telefonnummer, fehlende Handelsregisternummer, keine v.i.S.d.P.-Angabe bei Blog. ## Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) ## Beispiel **Sachverhalt**: GmbH G betreibt einen Online-Shop mit integriertem Unternehmensblog, auf dem regelmäßig Meinungsbeiträge zu Branchenthemen erscheinen. Bisheriges Impressum enthält keine Handelsregisternummer und keine v.i.S.d.P.-Angabe. **Gutachtenstil**: *Impressumspflicht*: G betreibt einen geschäftsmäßigen Telemediendienst i.S.d. § 5 Abs. 1 DDG (Online-Shop + Blog mit Werbebezug). Impressumspflicht besteht unzweifelhaft. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. *v.i.S.d.P.*: Der Blog mit Meinungsbeiträgen ist ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV. Eine verantwortliche Person mit vollständigem Namen und Anschrift ist zu benennen. Fehlt die Angabe, droht Bußgeld nach § 49 MStV bis 500.000 EUR. *Empfehlung*: Impressum unverzüglich um HRB-Nummer, Registergericht und v.i.S.d.P.-Angabe ergänzen. ## Risiken und typische Fehler - Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - **Social Media vergessen**: Instagram-, LinkedIn-, TikTok-Profile sind eigenständige Telemedien; kein gesondertes Impressum erforderlich, wenn eines eindeutig verlinkt ist. - **TMG-Altlinks**: Nach DDG-Inkrafttreten (14.05.2024) sind Verweise auf "§ 5 TMG" veraltet; aktuell § 5 DDG angeben. - **v.i.S.d.P. durch juristische Person**: Unzulässig nach § 18 Abs. 2 Satz 2 MStV; muss natürliche Person sein. - **Abmahnmissbrauch-Schranke**: Seit UWG-Reform 2021 begrenzt § 8c UWG missbräuchliche Abmahnungen; qualifizierte Einrichtungen und Mitbewerber mit echtem Wettbewerbsverhältnis bleiben abmahnberechtigt. ## Quellenpflicht Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.