--- name: einstweilige-verfuegung description: "Antrag auf einstweilige Verfuegung zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche formulieren. Normen: §§ 935 940 ZPO. Prüfraster: Verfuegungsanspruch, Verfuegungsgrund, Glaubhaftmachung, Zuständigkeit, Arrest-Abgrenzung. Output: Antragsschrift einstweilige Verfuegung. Abgrenzung: nicht Berufungsrecht..." --- # Einstweilige Verfügung – §§ 935, 940 ZPO ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck Dieser Skill begleitet das Verfahren der einstweiligen Verfügung als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes für nicht auf Geld gerichtete Ansprüche. Typische Mandate: wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügungen (§ 935 ZPO), Sicherungsverfügungen bei drohender Beweisvereitelung oder Vermögensverschiebung, Regelungsverfügungen (§ 940 ZPO) bei Arbeitsverhältnissen, Presserecht oder Urheberrecht. Auf Antragsgegnerseite: Schutzschrift, Widerspruch, Berufung, Schadensersatz nach § 945 ZPO. ## Eingaben Das Modell benötigt: 1. **Anspruchsgrundlage**: materiell-rechtlicher Anspruch (z. B. § 8 UWG, § 97 UrhG, § 1004 BGB analog, §§ 823, 1004 BGB) 2. **Dringlichkeit**: Wann hat der Antragsteller Kenntnis erlangt? (1-Monats-Frist im UWG; sonstige Materie: je nach Eilbedürftigkeit) 3. **Glaubhaftmachungsmittel**: eidesstattliche Versicherung, Urkunden, Screenshots, Sachverständigengutachten 4. **Gericht**: zuständiges LG (sachliche Zuständigkeit bei Streitwert > EUR 10.000 i. d. F. seit 1.1.2026; UWG: § 14 UWG; Veröffentlichungsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf Streitwert ausschließlich LG § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG; spezialisierte Pressekammern § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG) 5. **Gegnerische Schutzschrift**: liegt eine bekannte Schutzschrift im ZSSR vor? ## Rechtlicher Rahmen ### Normen - **§ 935 ZPO** – Sicherungsverfügung: Gefährdung der Verwirklichung eines Rechts durch Veränderung des bestehenden Zustands - **§ 940 ZPO** – Regelungsverfügung: zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig - **§ 936 ZPO** – Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) - **§ 937 ZPO** – Zuständigkeit: Gericht der Hauptsache; bei Dringlichkeit Gericht des Aufenthaltsortes - **§ 940a ZPO** – Besondere Voraussetzungen bei Räumungsverfügungen - **§ 942 ZPO** – Zuständigkeit des Amtsgerichts bei besonderer Dringlichkeit - **§ 943 ZPO** – Vollziehung der einstweiligen Verfügung (innerhalb 1 Monat ab Erlass) - **§ 944 ZPO** – Vorabentscheidung des Gerichts - **§ 945 ZPO** – Schadensersatzpflicht des Antragstellers bei von Anfang an ungerechtfertigter oder aufgehobener Verfügung (str.: Gefährdungshaftung, unabh. von Verschulden) - **§ 945a ZPO** – Schutzschriftenregister ZSSR (Einreichung elektronisch; 6 Monate gültig) - **§ 294 ZPO** – Glaubhaftmachung (kein Vollbeweis; eidesstattliche Versicherung ausreichend) ### Leitentscheidungen - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Zum Verfügungsgrund im UWG-Recht; die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG entfällt, wenn der Antragsteller durch eigenes Zögern zeigt, dass er die Sache selbst nicht für dringlich hält; eigenes widersprüchliches Verhalten (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit) begründet die Unzulässigkeit des Antrags. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dem Antragsgegner vor Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtliches Gehör zu gewähren, sofern dies ohne Rechtsnachteile für den Antragsteller möglich ist; nur bei echter Dringlichkeit ist eine Beschlussverfügung ohne Anhörung verfassungsgemäß. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. der Antragsteller muss die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen; bei Leistungsverfügungen (Erfüllungsverfügungen) gilt ein strengerer Maßstab als bei bloßen Unterlassungsverfügungen. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. der Schadensersatzanspruch entsteht verschuldensunabhängig; erforderlich ist nur, dass die Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war oder aufgehoben wird. ### Quellenregel Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff. ## Ablauf 1. **Prüfung Verfügungsanspruch**: Materiell-rechtlicher Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft? Anspruchsgrundlage, Tatbestand, keine offensichtlichen Einwendungen. 2. **Prüfung Verfügungsgrund**: - § 935 ZPO: Gefährdung durch Veränderung des bestehenden Zustands - § 940 ZPO: Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile - UWG: Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 1 UWG), aber Selbstwiderlegung prüfen (BGH – "Fischdose") 3. **Glaubhaftmachung** (§ 294 ZPO): Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers über Sachverhalt und Kenntnis; Urkunden, Screenshots mit Datumsstempel beifügen. 4. **Antragstellung** beim zuständigen LG: - Beschlussantrag (ohne mündliche Verhandlung; nur bei echter Dringlichkeit; BVerfG – "Waffengleichheit" beachten) - Urteilsantrag nach mündlicher Verhandlung (Regelfall § 937 Abs. 2 ZPO) 5. **Vollziehung** (§ 929 Abs. 2 ZPO analog): Innerhalb 1 Monat ab Erlass zustellen lassen; bei Beschlussverfügung: Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder per Anwaltszustellung. 6. **Abschlussschreiben** an Antragsgegner: Aufforderung zur Abgabe einer Hauptsache- Unterlassungserklärung, damit kein Hauptsacheverfahren notwendig wird. 7. **Widerspruch des Gegners** (§ 924 ZPO analog): Führt zur mündlichen Verhandlung; Gericht hebt Verfügung auf oder bestätigt sie (§ 925 ZPO). 8. **Schutzschrift** (§ 945a ZPO) auf Antragsgegnerseite: Einreichung ins ZSSR (www.zssr.de); Inhalt: Sachverhalt, Rechtsausführungen gegen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, Beweismittel; 6-Monatsgültigkeit. ## Beispiel **Sachverhalt**: Modehändler M betreibt einen Webshop und verletzt die Marke der Klägerin K durch identische Verwendung des Wortzeichens. K hat am 15.05.2025 Kenntnis erhalten. K beabsichtigt, am 05.06.2025 eine einstweilige Verfügung beim LG Hamburg zu beantragen. **Prüfung (Gutachtenstil)**: *Verfügungsanspruch (§ 935 ZPO)*: K hat gegen M einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG (identische Kollision). Glaubhaftmachung durch Screenshots des Webshops (mit Datum) und eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin. Verfügungsanspruch überwiegend wahrscheinlich. *Verfügungsgrund (§ 935 ZPO)*: Dringlichkeit nach § 12 Abs. 1 UWG analog; Kenntnis seit 15.05.2025; Antragstellung am 05.06.2025 (21 Tage). Dringlichkeit gewahrt; keine Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. *Gehörsproblem*: Beschlussverfügung ohne Anhörung nur bei tatsächlicher Dringlichkeit zulässig Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Urteilsverfügung nach mündlicher Verhandlung beantragen, um § 945 ZPO-Risiko zu minimieren. ## Risiken und typische Fehler - **Selbstwiderlegung der Dringlichkeit**: Antragsteller hat seit mehr als 1 Monat Kenntnis und wartet → Verfügungsgrund entfällt (BGH – "Fischdose"). - **§ 945 ZPO-Haftung**: Antragsteller haftet verschuldensunabhängig, wenn Verfügung von Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Abwägung des Prozessrisikos vor Antragstellung! - **Fehlende Vollziehung** (§ 929 Abs. 2 ZPO analog): Beschlussverfügung nicht binnen 1 Monat zugestellt → Verfügung wird wirkungslos; neue Antragstellung erforderlich. - **Zu weit gefasste Verfügungsanträge**: Klageantrag muss hinreichend bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); Vorsicht bei "insbesondere"-Anträgen. - **Kein Schutz durch Schutzschrift**: Schutzschrift läuft nach 6 Monaten ab (§ 945a Abs. 3 ZPO); rechtzeitige Verlängerung beachten. - **Berufsrecht**: § 43a Abs. 2 BRAO – keine Interessenkollision bei paralleler Abmahnung mehrerer Mitbewerber; § 203 StGB – Mandantendaten sichern. ## Quellenpflicht Jede Aussage zu Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund, Glaubhaftmachung und § 945 ZPO-Haftung ist nach `references/zitierweise.md` zu belegen. BGH-Urteile mit vollem Zitat (Datum, Az., Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. mit Bearbeiter, Werk, Aufl., §, Rn. Streitstände (insbes. zu § 945 ZPO Verschulden) offen darstellen.