--- name: streitwert-verkehrsunfall-vollstreckung description: "Streitwert für zivilrechtliche Klagen berechnen: Hauptforderung, Nebenforderungen, Gerichts- und Anwaltsgebühren. Normen: §§ 3 9 ZPO, GKG, RVG. Prüfraster: Streitwertbemessung, Nebenforderungen, Kostenfolge. Output: Streitwertberechnung mit Kostentabelle. Abgrenzung: nicht Anspruchstabelle (Inhal..." --- # Streitwertfestsetzung – GKG / RVG ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck Dieser Skill unterstützt bei der Berechnung des Streitwerts für gerichtliche Verfahren (§§ 39 ff. GKG), des anwaltlichen Gegenstandswerts (§ 23 RVG) sowie bei der Erstellung von Kostenfestsetzungsanträgen (§ 104 ZPO). Er dient ferner der Überprüfung vorläufiger Streitwertfestsetzungen des Gerichts und der Vorbereitung von Streitwertbeschwerden (§ 68 GKG). Typischer Mandatskontext: Klagepartei oder Beklagte möchten die voraussichtlichen Prozesskosten einschätzen; Kostenerstattungsstreit nach obsiegendem Urteil; Gebührennote im Außerverhältnis. ## Eingaben Das Modell benötigt folgende Informationen: 1. **Streitgegenstand** – Leistungsklage (§ 3 ZPO), Feststellungsklage (§ 256 ZPO; Abschlag i. d. R. 20–25 % vom Leistungsantrag), einstweilige Verfügung (i. d. R. 1/3 bis 1/2 des Hauptsachewerts). 2. **Gericht und Instanz** – Landgericht (Kammer für Handelssachen), Oberlandesgericht, BGH; Instanz bestimmt Gerichtsgebühr (Anlage 1 GKG). 3. **Hauptantrag und Hilfsantrag** – Wert der Hilfsanträge bleibt außer Betracht, solange sie nicht beschieden werden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; Mehrwert nur bei Entscheidung, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). 4. **Nebenforderungen** – Zinsen und Früchte nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend (außer wenn sie Hauptgegenstand sind). 5. **Aufrechnung** – § 45 Abs. 3 GKG: Aufrechnung erhöht den Streitwert bis zur Höhe des Klageanspruchs, nicht darüber hinaus. 6. **Anwaltsgebühren** – Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht dem Streitwert; § 23 Abs. 3 RVG bei Sonderregeln (z. B. Wohnraum). ## Rechtlicher Rahmen ### Zentrale Normen - **§§ 39–48 GKG** – Allgemeine Grundsätze der Streitwertberechnung im Zivilprozess. - **§ 3 ZPO** – Streitwertschätzung durch das Gericht nach freiem Ermessen. - **§ 45 GKG** – Hilfsanträge und Aufrechnung. - **§ 43 GKG** – Zinsen, Früchte, Nutzungen nicht streitwerterhöhend. - **§ 68 GKG** – Streitwertbeschwerde; Frist: 6 Monate nach Rechtskraft. - **§ 23 RVG** – Gegenstandswert für anwaltliche Vergütung. - **§ 104 ZPO** – Kostenfestsetzungsverfahren; Antrag beim Urkundsbeamten. - **§ 103 ZPO** – Kostenfestsetzungsantrag, Kostentitel Voraussetzung. ### Aenderungen ab 01.01.2026 Mit dem Gesetz zur Aenderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte (BGBl. 2025 I Nr. 318 vom 11.12.2025) gelten ab 01.01.2026: - Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG): bis 10.000 EUR (vorher 5.000 EUR). - Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO): 1.000 EUR (vorher 600 EUR). - Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 EGZPO bzw. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO): 25.000 EUR (vorher 20.000 EUR). - Uebergangsvorschrift: § 47 EGZPO. Massgeblich ist, ob die angegriffene Entscheidung bis 31.12.2025 verkuendet/zugestellt war oder die muendliche Verhandlung vorher geschlossen war. Quellen: - BRAK Mitteilung zur Wertgrenzenreform: https://www.brak.de/newsroom/news/zivilgerichtsbarkeit-hoehere-wertgrenzen-für-zuständigkeit-und-rechtsmittel-ab-112026/ - Anwaltsblatt zur Praxis: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/zuständigkeitsstreitwert-2026 - § 47 EGZPO bei dejure: https://dejure.org/gesetze/EGZPO/47.html - § 511 ZPO bei dejure: https://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html ### Leitentscheidungen - Streitwertbemessung bei Feststellungsantraegen neben Leistungsantraegen: kein Mehrwert, wenn Feststellungsantrag wirtschaftlich in Leistungsantrag aufgeht. Aktenzeichen vor Schriftsatzverwendung ueber https://dejure.org pruefen. - Streitwertbemessung im Unterlassungsrechtsstreit: bei Kerntheorie-Reichweite ist der wirtschaftliche Wert des Verbots massgeblich, nicht nur der konkret angegriffene Verletzungsfall. Aktenzeichen ueber https://dejure.org und https://openjur.de verifizieren. ### Quellenregel Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff. ## Ablauf 1. **Hauptforderung bestimmen** – Nennwert bei Leistungsklage; bei Feststellungsklage Abschlag von i. d. R. 20 % (Ermessen, vgl. § 3 ZPO). 2. **Nebenforderungen ausscheiden** – Zinsen, Früchte, Kosten des Verfahrens nach § 43 Abs. 1 GKG nicht mitrechnen, sofern Nebenforderungen. 3. **Hilfsanträge prüfen** – Kein Ansatz im Ausgangsverfahren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG); bei Stattgabe des Hilfsantrags Mehrwert nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nachträglich festsetzen. 4. **Aufrechnung einbeziehen** – Widerklageforderung oder Aufrechnungsforderung erhöht Streitwert nach § 45 Abs. 3 GKG nur bis zur Klageforderungshöhe. 5. **Gerichtsgebühren berechnen** – Aus dem festgesetzten Streitwert die Gerichtsgebühr nach GKG Anlage 1 und 2 ermitteln (Tabelle §§ 34, 35 GKG). 6. **Anwaltsgebühren berechnen** – Gegenstandswert für Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG), Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) aus der Vergütungstabelle (Anlage 2 RVG) ableiten. 7. **Kostenfestsetzungsantrag stellen** – Nach Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Kostentitels (§ 103 ZPO) Antrag nach § 104 ZPO beim Urkundsbeamten; Glaubhaftmachung der Auslagen durch Kostenrechnung und Belege. 8. **Streitwertbeschwerde** – Binnen 6 Monaten nach Rechtskraft (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG); beschwerdeberechtigt: Parteien und Staatskasse; Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, entscheidet zuerst (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); dann ggf. Beschwerdegericht. ## Beispiel *Sachverhalt:* Klägerin macht 80.000 € Schadensersatz geltend (Leistungsklage). Hilfsantrag auf Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht. Beklagte rechnet mit einer Gegenforderung von 30.000 € auf. *Streitwertberechnung (Urteilsstil):* Der Streitwert beläuft sich auf 110.000 €. Die Leistungsklage hat einen Wert von 80.000 € (§ 3 ZPO). Der Hilfsantrag bleibt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG außer Betracht, da das Gericht über ihn nicht zu entscheiden hat, solange der Hauptantrag Erfolg verspricht. Die Aufrechnung mit 30.000 € erhöht den Streitwert gemäß § 45 Abs. 3 GKG um 30.000 €, da sie 80.000 € nicht übersteigt. Zinsen auf die Klageforderung sind nach § 43 Abs. 1 GKG nicht anzusetzen. Gerichtsgebühr (3,0-fach, § 34 GKG, Nr. 1210 KV GKG): aus einem Streitwert von 110.000 € = 3 × 1.476 € = 4.428 €. Anwaltsgebühren (Verfahrensgebühr 1,3 aus 110.000 € = 1,3 × 2.471 € = 3.212,30 € zzgl. USt.) nach Nr. 3100 VV RVG i. V. m. Anlage 2 RVG. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. in: Hartmann, KostenG, 54. Aufl. 2024, § 45 GKG Rn. 18.)* ## Risiken und typische Fehler - **Frist Streitwertbeschwerde:** § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG – 6 Monate nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung; Versäumnis führt zum Verlust des Rechtsbehelfs. - **Hilfsantragsmehrwert:** Wird irrtümlich sofort angesetzt, obwohl das Gericht über ihn nicht entschieden hat – Fehler mit Kostennachforderungsrisiko. - **Aufrechnung überschreitet Klageforderung:** § 45 Abs. 3 GKG begrenzt den Mehrwert auf die Klageforderungshöhe; Überschreitung wird nicht berücksichtigt. - **Zinsen als Hauptforderung:** Sind Zinsen ausnahmsweise selbst Streitgegenstand (z. B. Zinsklage), sind sie streitwertrelevant – § 43 Abs. 1 GKG greift dann nicht. - **Berufsrecht:** Fehlerhafte Gebührennoten können eine Pflichtverletzung (§ 43a BRAO) darstellen; Vergütungsvereinbarungen müssen § 3a RVG entsprechen. - **Datenschutz:** Mandantenunterlagen dürfen nicht ohne Einwilligung in externe KI-Tools eingegeben werden (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB). - **Keine KI-Garantie:** Gebührentabellen und Gegenstandswerte sind anhand der aktuellen GKG-Anlage und RVG-Anlage 2 manuell zu prüfen. ## Quellenpflicht Jede Aussage zu Streitwert, Gebühren oder Kostenerstattung ist zu belegen nach den Vorgaben in `references/zitierweise.md`. Gesetz vor Rechtsprechung vor Kommentar. Bei streitiger Streitwertbemessung (z. B. Feststellungsabschlag) h. M. und Gegenauffassung kenntlich machen. Tabellenwerte (GKG Anlage 2, RVG Anlage 2) stets auf Aktualität prüfen – Gesetzesänderungen fließen nicht automatisch ein.