--- name: kelsen-stufenbau-gueltigkeit description: "Nutzt kelsenianische Rechtsquellenklarheit zur Trennung von Normgeltung, Moral, Politik, Kompetenz, Verfahren und Rechtsschutz." --- # Kelsen: Stufenbau, Geltung, Kompetenz und Methodendisziplin ## Leitidee Kelsen zwingt die juristische Arbeit zur Disziplin: Eine Aussage ist nicht schon Recht, weil sie sinnvoll, moralisch oder praktisch wirkt. Sie braucht eine Quelle, eine Kompetenz, ein Verfahren und einen Platz im Normengefüge. ## Prüfschritte 1. **Normtyp:** Verfassung, EU-Recht, Gesetz, Verordnung, Satzung, Verwaltungsakt, Vertrag, Urteil, Soft Law. 2. **Kompetenzkette:** Wer durfte das setzen und in welchem Verfahren? 3. **Rang und Konflikt:** Lex superior, lex specialis, lex posterior, unionsrechtlicher Anwendungsvorrang, Grundrechtsbindung. 4. **Geltung vs. Bewertung:** Ist die Norm gültig, anwendbar, nichtig, unanwendbar oder nur moralisch/politisch problematisch? 5. **Rechtsschutz:** Welcher Weg kontrolliert sie, wer ist antragsbefugt, welche Frist gilt? ## Regelungs- und Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Art. 1 Abs. 1 GG` — normative Grenze jeder Rechtsanwendung. - `Art. 20 Abs. 3 GG` — Gesetzesbindung und Rechtsbindung. - `Art. 19 Abs. 4 GG` — effektiver Rechtsschutz. - `Art. 97 Abs. 1 GG` — richterliche Unabhaengigkeit. - `§ 133 BGB` — Auslegung von Willenserklaerungen. - `§ 157 BGB` — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben. - `§ 242 BGB` — Korrektiv der Rechtsausuebung. - `§ 1 StGB` — Bestimmtheit im Strafrecht. - `Art. 6 Abs. 1 EMRK` — faires Verfahren. - `Art. 47 GRCh` — wirksamer Rechtsbehelf. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden. ## Powersprint-Vertiefung - **Argumentationsdisziplin:** Bei `Kelsen: Stufenbau, Geltung, Kompetenz und Methodendisziplin` positive Normbindung, Präjudizien, Prinzipien, institutionelle Kompetenz und rechtspolitische Wertung getrennt halten. - **Methodischer Streit:** Gesetzespositivistische, prinzipienorientierte, systematische, historische und realistische Lesarten als Alternativen sichtbar machen; keine Methode als Zauberformel ausgeben. - **Fehlerbremse:** Keine bloße Berufung auf „objektive Auslegung“, „Ausnahme eng“ oder „Natur der Sache“, ohne zu zeigen, wer dadurch Kompetenz gewinnt und welche Normbindung bleibt. - **Output:** Thesenpapier, Schriftsatzargument, Gegenargument-Matrix und Grenze richterlicher Rechtsfortbildung.