--- name: legalitaet-und-moral-minimum-red-team description: "Prueft, ob formale Legalitaet moralisch relevant ist, ohne Positivismus in Naturrecht oder Moralautomatismus aufzulösen: Mindestbindung, Orientierung, Kontrolle und Unrechtsnaehe." --- # Legalität und moralisches Minimum ## Fachlicher Kern — Rechtstheorie und Rechtsphilosophie - **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `Legalität und moralisches Minimum` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - **Normenradar:** Rechtsquellen, Kompetenz, Normstufe, Verfahren, Grundrechte, Demokratieprinzip, Gewaltenteilung und Rechtsschutz als harte Prüfachsen; Theorie dient der Präzision, nicht als Autoritätsersatz. - **Verifizierte Anker:** Dworkin: Regeln/Prinzipien, Recht als Integrität, beste rechtliche Begründung in hard cases; Kelsen: Reine Rechtslehre, Stufenbau, Trennung von Geltung und Bewertung; Larenz/Canaris nur kritisch-historisch kontrolliert verwenden, insbesondere wegen Larenz’ nationalsozialistischer Verstrickung und Nähe zu konkreten Ordnungsdenkfiguren. - **Arbeitsmodus:** Argumente erst rechtsquellenklar machen, dann methodisch einordnen, dann politische/moralische Prämissen offenlegen; dezisionistische, autoritäre oder scheinobjektive Systemrhetorik red-teamen. - **Outputpflicht:** Theorie-Memo, Methodenmatrix, Red-Team, Gerichts-/Ministeriumsbaustein, Argumentkarte oder Grenzenprotokoll. - **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen. ## Fachkern: Legalität und moralisches Minimum - **Normen-/Quellenanker:** Rechtsquellenlehre, Positivismus/Naturrecht, Normgeltung, Gewaltenteilung, Methodenlehre, Grundrechte, Rechtsstaat, Demokratie und kritische Ideengeschichte. - **Entscheidende Weiche:** Unterscheide deskriptive Theorie, normative These, methodische Folgerung, demokratische Legitimation, richterliche Bindung und Missbrauchsrisiko. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Prüfprogramm 1. **Geltungsebene:** Welche Norm gilt positiv, aus welcher Quelle, mit welcher Kompetenz und welchem Rang? 2. **Legalitätsebene:** Erfüllt die Norm Mindestanforderungen an Publizität, Prospektivität, Klarheit, Allgemeinheit, Stabilität, Widerspruchsfreiheit, Erfüllbarkeit und kongruente Anwendung? 3. **Moralische Relevanz:** Welche konkrete Person oder Gruppe wird durch Geheimhaltung, Rückwirkung, Unklarheit, Unmöglichkeit oder willkürliche Anwendung entwürdigt, überrascht oder rechtsschutzlos gestellt? 4. **Nicht-Automatismus:** Markiere, ob der Mangel zur Unwirksamkeit, verfassungskonformen Auslegung, Rechtswidrigkeit, Entschädigung, Verfahrensheilung, Reform oder nur zur Kritik führt. 5. **Grenzfall:** Prüfe, ob der Mangel so systematisch ist, dass nicht mehr sinnvoll von rechtsstaatlicher Rechtsausübung gesprochen werden kann. ## Typische Fehler - **Moralersatz:** "Die Norm ist formal ordnungsgemäß, also ist sie gerecht." - **Geltungsauflösung:** "Die Norm ist ungerecht, also gilt sie nicht." - **Verfahrensblindheit:** Nur den materiellen Zweck prüfen und übersehen, dass Geheimhaltung, Rückwirkung oder fehlendes Gehör die Rechtsqualität beschädigen. - **Pathos ohne Rechtsfolge:** Große Worte über Unrecht, aber keine Aussage zu Kompetenz, Rechtsmittel, Beweislast oder Reparatur. ## Regelungs- und Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Art. 1 Abs. 1 GG` — normative Grenze jeder Rechtsanwendung. - `Art. 20 Abs. 3 GG` — Gesetzesbindung und Rechtsbindung. - `Art. 19 Abs. 4 GG` — effektiver Rechtsschutz. - `Art. 97 Abs. 1 GG` — richterliche Unabhaengigkeit. - `§ 133 BGB` — Auslegung von Willenserklaerungen. - `§ 157 BGB` — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben. - `§ 242 BGB` — Korrektiv der Rechtsausuebung. - `§ 1 StGB` — Bestimmtheit im Strafrecht. - `Art. 6 Abs. 1 EMRK` — faires Verfahren. - `Art. 47 GRCh` — wirksamer Rechtsbehelf. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden. ## Quellen- und Zitierdisziplin - Keine Literatur-, Kommentar-, Aufsatz-, BeckRS- oder juris-Blindzitate. - Kein Autoritätsargument aus Theoriebegriffen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle verwenden.