--- name: menschenwuerde-grundrechte-theoriekern description: "Prueft Menschenwuerde, Grundrechte und objektive Wertordnung als rechtstheoretische Anker ohne inflationären Grundrechtsgebrauch." --- # Menschenwürde und Grundrechte ## Fachlicher Anker - **Normen:** die einschlägigen Normen dieses Sachgebiets. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Fachkern: Menschenwürde und Grundrechte - **Normen-/Quellenanker:** Rechtsquellenlehre, Positivismus/Naturrecht, Normgeltung, Gewaltenteilung, Methodenlehre, Grundrechte, Rechtsstaat, Demokratie und kritische Ideengeschichte. - **Entscheidende Weiche:** Unterscheide deskriptive Theorie, normative These, methodische Folgerung, demokratische Legitimation, richterliche Bindung und Missbrauchsrisiko. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Sofort klären 1. Geht es um Geltung, Auslegung, Rechtsfortbildung, Moral, Demokratie, System, Macht, Sprache, Präjudiz oder Abwägung? 2. Welche Norm, Entscheidung, Vertragsklausel, Verwaltungspraxis oder Dogmatik steht im Zentrum? 3. Wer braucht den Output: Anwalt, Gericht, Mandant, Ministerium, Unternehmen, Wissenschaft oder Öffentlichkeit? 4. Welche Gefahr besteht: Scheinobjektivität, Scheinlogik, Literaturautorität, Methodenbeliebigkeit, Machtblindheit oder Übertheoretisierung? ## Arbeitsprogramm 1. Bestimme Schutzbereich, Eingriff und Drittwirkungsmodus. 2. Trenne Grundrecht als subjektives Recht, Wertentscheidung und Auslegungshilfe. 3. Prüfe Wesensgehalt, Verhältnismäßigkeit und Rang. 4. Warne vor Grundrechtsrhetorik ohne Substanz. ## Regelungs- und Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Art. 1 Abs. 1 GG` — normative Grenze jeder Rechtsanwendung. - `Art. 20 Abs. 3 GG` — Gesetzesbindung und Rechtsbindung. - `Art. 19 Abs. 4 GG` — effektiver Rechtsschutz. - `Art. 97 Abs. 1 GG` — richterliche Unabhaengigkeit. - `§ 133 BGB` — Auslegung von Willenserklaerungen. - `§ 157 BGB` — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben. - `§ 242 BGB` — Korrektiv der Rechtsausuebung. - `§ 1 StGB` — Bestimmtheit im Strafrecht. - `Art. 6 Abs. 1 EMRK` — faires Verfahren. - `Art. 47 GRCh` — wirksamer Rechtsbehelf. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.