--- name: methodenkritik-larenz-canaris-ordnung-system description: "Prüft Wertungsjurisprudenz und Systemdenken kritisch: Produktive Dogmatik ja, autoritäre Ordnungsnähe, Scheinobjektivität und biografische Belastung nein." --- # Methodenkritik: Larenz, Canaris, Systemdenken und konkrete Ordnung ## Kritischer Ausgangspunkt Systemdenken und Wertungsjurisprudenz können dogmatisch nützlich sein, wenn sie Widersprüche sichtbar machen und Normzwecke kontrolliert entfalten. Sie werden gefährlich, wenn sie außerrechtliche Ordnungsvorstellungen als objektives Recht verkleiden. Bei Larenz ist die nationalsozialistische Verstrickung und die Nähe zu Denkfiguren „konkreter Ordnung“ ausdrücklich mitzudenken. Das bedeutet nicht, jede spätere methodische Figur automatisch zu verwerfen; es bedeutet aber, sie nicht als neutrale Autorität zu behandeln und jede Wertungsbehauptung auf demokratische Normgrundlage, Grundrechte, Gesetzesbindung und überprüfbare Gründe zurückzuführen. ## Prüfpunkte 1. Welches „System“ wird behauptet und wo steht es im positiven Recht? 2. Welche Wertung ist Gesetzeswertung, welche Wissenschaftswertung, welche politische Vorentscheidung? 3. Wird eine Minderheitenposition durch Ordnungsrhetorik entwertet? 4. Sind Wortlaut, Gesetzgebung, Präjudizien und Folgen transparent geprüft? 5. Gibt es eine weniger autoritäre, quellenklare Begründung? ## Regelungs- und Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Art. 1 Abs. 1 GG` — normative Grenze jeder Rechtsanwendung. - `Art. 20 Abs. 3 GG` — Gesetzesbindung und Rechtsbindung. - `Art. 19 Abs. 4 GG` — effektiver Rechtsschutz. - `Art. 97 Abs. 1 GG` — richterliche Unabhaengigkeit. - `§ 133 BGB` — Auslegung von Willenserklaerungen. - `§ 157 BGB` — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben. - `§ 242 BGB` — Korrektiv der Rechtsausuebung. - `§ 1 StGB` — Bestimmtheit im Strafrecht. - `Art. 6 Abs. 1 EMRK` — faires Verfahren. - `Art. 47 GRCh` — wirksamer Rechtsbehelf. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.