--- name: bonorum-distractio description: "Bonorum distractio: spaeter eingefuehrter Einzelverkauf der Vermoegensgegenstaende anstelle der Gesamtversteigerung. Skill behandelt die Voraussetzungen das Schonungsprivileg für Senatoren und die Entwicklung zum modernen Einzelvollstreckungsmodus. Liefert Quellenmatrix." --- # Rom 114 Bonorum Distractio Vermoegenseinzelverkauf ## Rechtsquelle - Senatusconsultum (Daten und Inhalte vor Zitat verifizieren). - D. 42.7 (De curatore bonis dando). ## Tatbestand - Bonorum distractio als alternative zur bonorum venditio. - Eingefuehrt mit der Begruendung der Schonung des sozialen Standes des Schuldners. ## Verfahren - Bestellung eines curator bonorum. - Einzelverkauf der Vermoegensgegenstaende. - Schuldner bleibt Eigentuemer der nicht verkauften Gegenstaende. - Keine bonorum emptor-Konstruktion; kein Gesamtrechtsnachfolge-Geschehen. - Keine infamia (jedenfalls in der senatorischen Variante). ## Privilegierte Personenkreise - Senatoren und ehrenwerte Personen. - Erblasser eines verstorbenen Schuldners (zum Schutz der Erben). ## Heutige Fortwirkung - Vorbild der Einzelvollstreckung in das Vermoegen statt Universalexekution. - Heute ZPO Buch 8. ## Pruefraster 1. Senatorischer Status oder Erbenschutz? 2. Curator bonorum bestellt? 3. Einzelverkauf moeglich? 4. Restvermoegen beim Schuldner? ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Zwölftafeln Tafel I` — Ladung und Prozessbeginn. - `Zwölftafeln Tafel IV` — Familien- und Hausgewalt. - `Zwölftafeln Tafel VI` — Eigentum, Verbindlichkeiten und formale Akte. - `Zwölftafeln Tafel VIII` — Delikts- und Schadensfolgen. - `Gaius Institutiones 1.8` — Grundteilung Personen/Sachen/Klagen. - `Gaius Institutiones 2.14` — res mancipi/res nec mancipi. - `Gaius Institutiones 3.88` — Obligationen aus Vertrag. - `Digesten D.1.1.1` — ius und Gerechtigkeitsformel. - `Digesten D.9.2.2` — lex Aquilia als Deliktsanker. - `Digesten D.44.7.1` — Obligationenquellen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.