--- name: bonorum-venditio-versteigerung-emptor description: "Bonorum venditio: Versteigerung des Schuldnervermoegens als universitas an einen einzelnen Erwerber (bonorum emptor). Skill klaert das Verfahren die Rolle des bonorum emptor als Gesamtrechtsnachfolger und die infamia-Wirkung für den Schuldner. Liefert Quellenmatrix." --- # Rom 113 Bonorum Venditio Versteigerung Und Bonorum Emptor ## Rechtsquelle - D. 42.4-42.5. - Gaius, Institutiones III.77 ff., IV.35 (actio Rutiliana). ## Verfahren - Magister bonorum wird vom Glaeubigerkreis bestellt. - Magister erstellt Verkaufsvorschlaege (proscriptio). - Versteigerung an den Hoechstbietenden: bonorum emptor. - Erwerber muss Glaeubiger anteilig quotal befriedigen. ## Rechtsstellung des bonorum emptor - Erwerb der universitas mit allen Aktiv- und Passivverbindlichkeiten. - Gesamtrechtsnachfolge im praetorischen Sinn (nicht zivilrechtlich, sondern bonitarisch). - Klagebefugnisse nach actio Rutiliana, actio Serviana, actio utiles. ## Infamia-Folge - Schuldner wird infamis (ehrlos). - Ausschluss von politischen Aemtern, Senatorenamt, Zeugenstellung in gewissen Verfahren. - Vermeidung der infamia durch cessio bonorum nach Lex Iulia. ## Vergleich zur modernen Konkurseroeffnung - Konkurseroeffnung als Universalexekution: Insolvenzverwalter erhaelt Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis (§ 80 InsO). - Heute keine infamia, aber gewerberechtliche Folgen (Geschaeftsfuehrer-Verbote). ## Pruefraster 1. Magister bonorum bestellt? 2. Versteigerungsverfahren ordnungsgemaess? 3. Bonorum emptor identifiziert? 4. Anteilige Befriedigung? 5. Infamia-Folge eingetreten? ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Zwölftafeln Tafel I` — Ladung und Prozessbeginn. - `Zwölftafeln Tafel IV` — Familien- und Hausgewalt. - `Zwölftafeln Tafel VI` — Eigentum, Verbindlichkeiten und formale Akte. - `Zwölftafeln Tafel VIII` — Delikts- und Schadensfolgen. - `Gaius Institutiones 1.8` — Grundteilung Personen/Sachen/Klagen. - `Gaius Institutiones 2.14` — res mancipi/res nec mancipi. - `Gaius Institutiones 3.88` — Obligationen aus Vertrag. - `Digesten D.1.1.1` — ius und Gerechtigkeitsformel. - `Digesten D.9.2.2` — lex Aquilia als Deliktsanker. - `Digesten D.44.7.1` — Obligationenquellen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.