--- name: cessio-bonorum-lex-iulia description: "Cessio bonorum nach der Lex Iulia: freiwillige Vermoegensabtretung des Schuldners an die Glaeubiger als Vorlaeufer der Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiungswirkung. Skill behandelt die Voraussetzungen die Privilegien des cedens und die Folgen für kuenftiges Vermoegen (beneficium competentiae)...." --- # Rom 111 Cessio Bonorum Lex Iulia ## Rechtsquelle - Lex Iulia de cessione bonorum (vermutlich 17 v. Chr. unter Augustus; Datum vor Zitat verifizieren). - D. 42.3 (Justinianische Digesten, Buch 42, Titel 3 — De cessione bonorum). - Gaius, Institutiones III.78 ff. (Hinweise). ## Voraussetzungen - Schuldner ist in unverschuldete wirtschaftliche Notlage geraten ("non sua culpa"). - Bietet sein gesamtes Vermoegen den Glaeubigern an. - Erklaerung vor dem Magistrat. ## Rechtsfolgen - Glaeubiger erhalten Vermoegen zur Versteigerung. - Schuldner entgeht der entehrenden bonorum venditio mit infamia. - Beneficium competentiae: schuldner haftet kuenftig nur, soweit er ohne Beeintraechtigung seines Lebensunterhalts zahlen kann. - Schuldner behaelt persönliche Freiheit (Schutz vor manus iniectio). ## Fortwirkung - Vorbild für das moderne Restschuldbefreiungsverfahren (§ 286 ff. InsO). - Idee der Restschuldfreiheit nach Vermoegensabgabe. ## Pruefraster 1. Liegt unverschuldete Notlage vor? 2. Wurde Vermoegen vollstaendig angeboten? 3. Praetorische Anordnung erfolgt? 4. Beneficium competentiae greift? ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Zwölftafeln Tafel I` — Ladung und Prozessbeginn. - `Zwölftafeln Tafel IV` — Familien- und Hausgewalt. - `Zwölftafeln Tafel VI` — Eigentum, Verbindlichkeiten und formale Akte. - `Zwölftafeln Tafel VIII` — Delikts- und Schadensfolgen. - `Gaius Institutiones 1.8` — Grundteilung Personen/Sachen/Klagen. - `Gaius Institutiones 2.14` — res mancipi/res nec mancipi. - `Gaius Institutiones 3.88` — Obligationen aus Vertrag. - `Digesten D.1.1.1` — ius und Gerechtigkeitsformel. - `Digesten D.9.2.2` — lex Aquilia als Deliktsanker. - `Digesten D.44.7.1` — Obligationenquellen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.