--- name: doppelte-buergerschaft-und-municipien description: "Doppelte Buergerschaft und Municipien. Skill behandelt die roemisch-rechtliche Stellung der municipes als Doppelbuerger (Buerger der Heimatstadt und Roms) das Verhaeltnis zwischen Stadtrecht und Reichsrecht. Liefert Quellenmatrix." --- # Rom 157 Doppelte Buergerschaft Und Municipien ## Municipes - Buerger einer municipium (selbstverwaltete Stadt mit roemischem Buergerrecht). - Doppelte Buergerschaft: Stadt und Rom. - Origo (Geburtsstadt) und domicilium (Wohnsitz) wurden unterschieden. ## Rechtsfolgen - Munera (Gemeindelasten) der Heimatstadt. - Roemisches ius civile in privaten Rechtsstreitigkeiten. - Stadtrecht (ius municipale) galt subsidiaer. ## Lex Iulia municipalis (45 v. Chr.) - Reorganisation der Municipalverwaltung. - Einheitliches Verwaltungsschema. ## Edictum perpetuum - Vereinheitlichung der praetorischen Edikte (zugeschrieben Hadrian 130-138 n. Chr.). ## Vergleich zu modernem Recht - Doppelte Staatsangehoerigkeit: Erwerb nach § 4 StAG; Reform des Hinnahmeprinzips (Mehrstaatigkeit seit Aenderung des StAG 2024 in vielen Fallgruppen ueberlagert). § 25 StAG (Verlust kraft Erwerb fremder Staatsangehoerigkeit) ist mit Wirkung 27.06.2024 weggefallen — Mehrstaatigkeit jetzt generell hingenommen; stattdessen Sondernormen pruefen (§ 25 StAG a.F. nur für Altfaelle). ## Pruefraster 1. Origo und domicilium? 2. Welche Pflichten? 3. Welches Stadtrecht? ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Zwölftafeln Tafel I` — Ladung und Prozessbeginn. - `Zwölftafeln Tafel IV` — Familien- und Hausgewalt. - `Zwölftafeln Tafel VI` — Eigentum, Verbindlichkeiten und formale Akte. - `Zwölftafeln Tafel VIII` — Delikts- und Schadensfolgen. - `Gaius Institutiones 1.8` — Grundteilung Personen/Sachen/Klagen. - `Gaius Institutiones 2.14` — res mancipi/res nec mancipi. - `Gaius Institutiones 3.88` — Obligationen aus Vertrag. - `Digesten D.1.1.1` — ius und Gerechtigkeitsformel. - `Digesten D.9.2.2` — lex Aquilia als Deliktsanker. - `Digesten D.44.7.1` — Obligationenquellen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.