--- name: fenus-nauticum-seedarlehen description: "Fenus nauticum: Seedarlehen als roemisches Vorlaeufer der Seeversicherung. Skill behandelt die Sondervorschriften zur Risikotragung das Darlehensverhaeltnis mit aussergewoehnlich hoher Zinsenobergrenze und die Beendigung bei Schiffsuntergang. Liefert Quellenmatrix." --- # Rom 123 Fenus Nauticum Seedarlehen ## Rechtsquelle - D. 22.2 (De nautico fenore). - D. 45.1.122.1 zu Bezahlung. - Cicero, Pro Murena, mit Andeutungen zur Praxis. ## Tatbestand - Darlehen (mutuum) zum Seetransport von Gut. - Sondervorschrift: Risiko liegt beim Darlehensgeber. - Bei Schiffsuntergang erlischt die Darlehensschuld. - Bei sicherer Ankunft schuldet der Darlehensnehmer Hauptbetrag plus Zinsen. ## Zinsen - Allgemeine Zinsobergrenze 12 Prozent pro Jahr (centesima usura) gilt bei fenus nauticum nicht. - Sonderhoehe wegen Risikotragung — historisch 30 Prozent für eine einfache Mittelmeerfahrt belegt. - Sondervorschrift D. 22.2. ## Beendigung - Bei Schiffsuntergang (perit res): Darlehen erlischt. - Bei sicherer Ankunft: Hauptbetrag plus Zinsen geschuldet. ## Fortwirkung - Versicherung war damit funktional als Element des Darlehens vorhanden. - Spaeteres Vorbild für die mittelalterlichen "Bottomry Bonds". - Heute strikte Trennung von Darlehen und Versicherung. ## Pruefraster 1. Darlehensvertrag? 2. Risiko auf Darlehensgeber? 3. Zinsenrahmen? 4. Untergang oder Ankunft? ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Zwölftafeln Tafel I` — Ladung und Prozessbeginn. - `Zwölftafeln Tafel IV` — Familien- und Hausgewalt. - `Zwölftafeln Tafel VI` — Eigentum, Verbindlichkeiten und formale Akte. - `Zwölftafeln Tafel VIII` — Delikts- und Schadensfolgen. - `Gaius Institutiones 1.8` — Grundteilung Personen/Sachen/Klagen. - `Gaius Institutiones 2.14` — res mancipi/res nec mancipi. - `Gaius Institutiones 3.88` — Obligationen aus Vertrag. - `Digesten D.1.1.1` — ius und Gerechtigkeitsformel. - `Digesten D.9.2.2` — lex Aquilia als Deliktsanker. - `Digesten D.44.7.1` — Obligationenquellen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.