--- name: fideicommissa-und-substitutionsformen description: "Fideicommissa und Substitutionsformen: Treuhand- und Ersatzerbschaft im roemischen Recht. Skill behandelt die fideicommissum universale die substitutio pupillaris und substitutio vulgaris die Lockerung durch Justinian. Liefert Quellenmatrix." --- # Rom 149 Fideicommissa Und Substitutionsformen ## Fideicommissa - Treuhaenderische letztwillige Verfuegung. - Erbe oder Legatar wird verpflichtet, einen Vermoegensvorteil an einen Dritten weiterzugeben. - Ursprung: Schutzinstrument für Personen, die nicht erbfaehig waren (z. B. peregrini, Frauen mit Velleianum-Problem). ## Senatusconsultum Trebellianum (56 n. Chr.) - Fideikommissar erhielt eigene Klage gegen den Fideikommittenten. - Verwandelt fideicommissum in echte Erbschaft. ## Senatusconsultum Pegasianum (75 n. Chr.) - Quarta Falcidia: Treuhaender (Erbe) durfte 1/4 der Erbschaft für sich behalten. ## Substitutio vulgaris - Ersatzeinsetzung für den Fall, dass der eingesetzte Erbe nicht erbt. - Reihenfolge. ## Substitutio pupillaris - Ersatzeinsetzung für den Fall, dass das Hauskind (impubes) vor Volljaehrigkeit stirbt. ## Justinian - Lockerung der Form-Strenge. - Fideicommissum universale faellt mit testamentary trust zusammen. ## Vergleich zu modernem Recht - § 2100 ff. BGB Vor- und Nacherbe. - § 2096 BGB Ersatzerbe. - Trust im Common Law als funktionales Aequivalent. ## Pruefraster 1. Fideicommissum oder Substitution? 2. Quarta Falcidia einschlaegig? 3. Trebellianum-Wirkung? ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Zwölftafeln Tafel I` — Ladung und Prozessbeginn. - `Zwölftafeln Tafel IV` — Familien- und Hausgewalt. - `Zwölftafeln Tafel VI` — Eigentum, Verbindlichkeiten und formale Akte. - `Zwölftafeln Tafel VIII` — Delikts- und Schadensfolgen. - `Gaius Institutiones 1.8` — Grundteilung Personen/Sachen/Klagen. - `Gaius Institutiones 2.14` — res mancipi/res nec mancipi. - `Gaius Institutiones 3.88` — Obligationen aus Vertrag. - `Digesten D.1.1.1` — ius und Gerechtigkeitsformel. - `Digesten D.9.2.2` — lex Aquilia als Deliktsanker. - `Digesten D.44.7.1` — Obligationenquellen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.