--- name: intercessio-frauen-senatusconsultum description: "Intercessio der Frauen und das Senatusconsultum Velleianum: Verbot der Buergschaft durch Frauen für fremde Schulden. Skill behandelt das senatusconsultum von ca. 46 n. Chr. die Schutzfunktion und die Umgehung. Liefert Quellenmatrix." --- # Rom 136 Intercessio Frauen Senatusconsultum Velleianum ## Rechtsquelle - Senatusconsultum Velleianum (ca. 46 n. Chr. unter Claudius oder Nero; Datum vor Zitat verifizieren). - D. 16.1 (Ad senatusconsultum Velleianum). - Insbesondere D. 16.1.1 (Paulus). ## Tatbestand - Intercessio (Buergschaft, Schuldbeitritt oder Vermoegensgabe) durch eine Frau zugunsten eines Dritten. ## Rechtsfolge - Frau erhielt eine exceptio (Einrede), wenn der Glaeubiger gegen sie klagte. - Verpflichtung war nicht nichtig, aber unklagbar. - Schutz der Frau vor Ueberforderung. ## Umgehungen - Wenn die Frau bei klarer Kenntnis bewusst intercessio ueblichkeitsgemaess uebernommen hat. - Wenn der Glaeubiger nach Aufklaerung erneute Bestaetigung erhielt. ## Vergleich zu modernem Recht - BGH-Linie zu Ehegattenbuergschaften: § 138 BGB Sittenwidrigkeit bei kraesser ueberforderung (BGH IX ZR 56/93 Buergschaft Vermoegenslose). - BVerfG zur Ehegattenbuergschaft (Beschluss vom 19.10.1993, Az 1 BvR 567/89): Schutzpflicht des Staates. ## Pruefraster 1. Frauenintercessio? 2. Wirksame exceptio? 3. Bestaetigung erfolgt? ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Zwölftafeln Tafel I` — Ladung und Prozessbeginn. - `Zwölftafeln Tafel IV` — Familien- und Hausgewalt. - `Zwölftafeln Tafel VI` — Eigentum, Verbindlichkeiten und formale Akte. - `Zwölftafeln Tafel VIII` — Delikts- und Schadensfolgen. - `Gaius Institutiones 1.8` — Grundteilung Personen/Sachen/Klagen. - `Gaius Institutiones 2.14` — res mancipi/res nec mancipi. - `Gaius Institutiones 3.88` — Obligationen aus Vertrag. - `Digesten D.1.1.1` — ius und Gerechtigkeitsformel. - `Digesten D.9.2.2` — lex Aquilia als Deliktsanker. - `Digesten D.44.7.1` — Obligationenquellen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.