--- name: interdictum-fraudatorium-restitutio description: "Interdictum fraudatorium und restitutio in integrum: weitere praetorische Schutzinstrumente gegen Glaeubigerschaedigung. Skill behandelt die Voraussetzungen den Eilcharakter des interdictum und die Verzahnung mit der actio Pauliana. Liefert Quellenmatrix." --- # Rom 117 Interdictum Fraudatorium Und Restitutio In Integrum ## Interdictum fraudatorium - Praetorisches Eilinstrument zur Sicherung des Status quo. - Inhalt: der Praetor verbietet dem Empfaenger des fraudulenten Vermoegens die weitere Verfuegung. - D. 42.8 ergaenzt um diese Verfahrensseite. ## Restitutio in integrum - "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". - Praetorisches Gesamtinstitut, das den Schuldigen oder Geschaedigten in seinen vorherigen Vermoegenszustand zurueckversetzt. - Faelle: minderjaehriger Vertragspartner (ob aetatem), arglistige Taeuschung (ob dolum), Furcht (ob metum), Glaeubigerbenachteiligung (ob fraudem). - D. 4.6 (De in integrum restitutionibus). ## Verzahnung - Restitutio in integrum ob fraudem ist die uebergeordnete Lehre. - Actio Pauliana ist die spezifische Aktion für Glaeubigeranfechtung. - Interdictum fraudatorium sichert den Anspruch waehrend der Verfahrensdauer. ## Vergleich zu modernem Recht - Einstweilige Verfuegung nach §§ 935 ff. ZPO als Sicherungsinstrument. - Anfechtungsklage nach AnfG als Hauptverfahren. - Restitutio-Wirkung in § 143 InsO (Rueckgewaehrungsanspruch nach Insolvenzanfechtung). ## Pruefraster 1. Welches Instrument einschlaegig? 2. Schutzbedarf wegen Vermoegensentzug? 3. Beweislage hinreichend? ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Zwölftafeln Tafel I` — Ladung und Prozessbeginn. - `Zwölftafeln Tafel IV` — Familien- und Hausgewalt. - `Zwölftafeln Tafel VI` — Eigentum, Verbindlichkeiten und formale Akte. - `Zwölftafeln Tafel VIII` — Delikts- und Schadensfolgen. - `Gaius Institutiones 1.8` — Grundteilung Personen/Sachen/Klagen. - `Gaius Institutiones 2.14` — res mancipi/res nec mancipi. - `Gaius Institutiones 3.88` — Obligationen aus Vertrag. - `Digesten D.1.1.1` — ius und Gerechtigkeitsformel. - `Digesten D.9.2.2` — lex Aquilia als Deliktsanker. - `Digesten D.44.7.1` — Obligationenquellen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.