--- name: legitimatio-und-erbfaehigkeit-roemischer-buerger description: "Legitimatio und Erbfaehigkeit im roemischen Recht: wer konnte erben? Skill behandelt die Trennung zivilrechtlicher und praetorischer Erbenstellung Status civitatis als Voraussetzung Sklaven und Peregrini-Sonderregeln. Liefert Quellenmatrix im Römisches Recht." --- # Rom 147 Legitimatio Und Erbfaehigkeit Roemischer Buerger ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Zwölftafeln Tafel I` — Ladung und Prozessbeginn. - `Zwölftafeln Tafel IV` — Familien- und Hausgewalt. - `Zwölftafeln Tafel VI` — Eigentum, Verbindlichkeiten und formale Akte. - `Zwölftafeln Tafel VIII` — Delikts- und Schadensfolgen. - `Gaius Institutiones 1.8` — Grundteilung Personen/Sachen/Klagen. - `Gaius Institutiones 2.14` — res mancipi/res nec mancipi. - `Gaius Institutiones 3.88` — Obligationen aus Vertrag. - `Digesten D.1.1.1` — ius und Gerechtigkeitsformel. - `Digesten D.9.2.2` — lex Aquilia als Deliktsanker. - `Digesten D.44.7.1` — Obligationenquellen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — usucapio (Ersitzung) 1/2 Jahre Mobilia/Immobilia, praescriptio longi temporis, longissimi temporis; heute über § 195 BGB / § 937 BGB. - Tragende Normen verifizieren: Corpus Iuris Civilis (Institutionen, Digesten, Codex, Novellen), Zwölftafelgesetz, Lex Aquilia, Lex Iulia et Papia, römisches Personen-, Sachen-, Obligationen-, Familien- und Erbrecht; dogmenhistorisch fortwirkend in BGB §§ 90 ff. (Sachen), 433 ff., 812 ff., 854 ff. — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Wissenschaftliche Rezipienten, Lehrstühle für Bürgerliches Recht/Rechtsgeschichte, Gesetzgeber (historisches Argumentum), Rechtsprechung (Auslegungshilfe). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Lehrbuchexegese, Quellenkritik (Digesten-Stelle), historisch-rechtsvergleichendes Gutachten, dogmatische Aufsatz, Klausur (Pandektistik) — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Allgemeine Erbfaehigkeit - Vorausgesetzt: status libertatis, status civitatis, status familiae. - Erbe wurde mit der Geburt erfasst (sui heredes). ## Sklaven - Eigene Erbfaehigkeit nicht. - Konnten als instrumentum hereditatis im Testament eingesetzt werden, sofern manumissio im Testament miterklaert wurde. ## Peregrini - Roemisches Erbrecht nicht direkt anwendbar. - Eigenes ius gentium oder Heimatrecht. ## Sonderfaelle - Filii familias (Hausunterworfene Kinder): konnten erben, doch der Erwerb fiel an den pater familias. - Ab Augustus: peculium castrense und quasi-castrense als Sondervermoegen frei verfuegbar. ## Constitutio Antoniniana 212 - Verleihung des Buergerrechts an fast alle Reichsbewohner. - Erbfaehigkeit nun universell im Reich. ## Pruefraster 1. Status der Person? 2. Vermoegen erbfaehig? 3. Sonderregeln?