--- name: magister-navis-und-mehrere-reeder description: "Magister navis und Mehrfachreederschaft im roemischen Seerecht. Skill behandelt die rechtliche Stellung des Schiffskapitaens bei mehreren Reedern (exercitores) Beschluss- und Vertretungsregeln Gesamtschuldnerschaft und Innenausgleich. Liefert Quellenmatrix." --- # Rom 127 Magister Navis Und Mehrere Reeder ## Rechtsquelle - D. 14.1 (De exercitoria actione). - D. 17.2 (Pro socio - Vergesellschaftung). ## Konstellation - Mehrere Reeder besitzen ein Schiff gemeinschaftlich oder als societas. - Magister navis wird von der Mehrheit oder dem Hauptbeteiligten bestellt. ## Vertretungsregeln - Magister navis vertritt die exercitores in solidum. - Gegen jeden Reeder kann actio exercitoria erhoben werden. - Innenausgleich nach Anteilen. ## Rechtsfolge - Gesamtschuldnerstellung der exercitores. - Voller Schadensersatzanspruch des Dritten gegen jeden einzelnen. ## Innenausgleich - Pro Anteil am Schiff. - Gleichschritt mit actio pro socio bei Vergesellschaftung. ## Vergleich zu modernem Recht - § 426 BGB Gesamtschuldnerausgleich. - §§ 705 ff. BGB GbR. - §§ 484 ff. HGB Schiffsgemeinschaft (aufgehoben durch Seehandelsreform 2013). ## Pruefraster 1. Wie viele exercitores? 2. Magister navis bestellt? 3. Geschaeftsbereich? 4. Innenausgleich? ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Zwölftafeln Tafel I` — Ladung und Prozessbeginn. - `Zwölftafeln Tafel IV` — Familien- und Hausgewalt. - `Zwölftafeln Tafel VI` — Eigentum, Verbindlichkeiten und formale Akte. - `Zwölftafeln Tafel VIII` — Delikts- und Schadensfolgen. - `Gaius Institutiones 1.8` — Grundteilung Personen/Sachen/Klagen. - `Gaius Institutiones 2.14` — res mancipi/res nec mancipi. - `Gaius Institutiones 3.88` — Obligationen aus Vertrag. - `Digesten D.1.1.1` — ius und Gerechtigkeitsformel. - `Digesten D.9.2.2` — lex Aquilia als Deliktsanker. - `Digesten D.44.7.1` — Obligationenquellen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.