--- name: versicherung-risiko-roemischen description: "Versicherung und Risikoverteilung im roemischen Recht. Skill behandelt das Fehlen einer eigenstaendigen Versicherungslehre und die funktionalen Ersatzinstrumente fenus nauticum lex Rhodia receptum nautarum gemeinsame Gefahrtragung. Liefert Synopse zur heutigen Versicherungslandschaft." --- # Rom 139 Versicherung Und Risiko Im Roemischen Recht ## Fehlen einer Versicherungslehre - Klassische Roemische Juristen kannten keinen Versicherungsvertrag als typenmäßiges Geschaeft. - Risikoverteilung wurde durch andere Vertragstypen funktional erreicht. ## Funktionale Ersatzinstrumente | Risiko | Ersatzinstrument | Quellenstelle | |---|---|---| | Seetransport | fenus nauticum | D. 22.2 | | Untergang gemeinsamer Ladung | lex Rhodia | D. 14.2 | | Gastwirthaftung | receptum nautarum | D. 4.9 | | Verkaufsrisiko bis Uebergabe | Gefahrtragungsregeln | D. 18.6 | | Sklavenarbeitsschaeden | noxalhaftung | D. 9.4 | ## Begraebnisversicherung - Collegia funeraticia: Vereinigungen, deren Mitglieder gegen Beitrag eine ordentliche Bestattung erhielten. - Vorlaeufer der Sterbeversicherung. ## Vergleich zu modernem Recht - Modernes Versicherungsrecht setzt einen eigenstaendigen Vertragstypus voraus. - Lloyd's Of London ab 1688 als Geburtsstunde der modernen Versicherung. - Heute VVG. ## Pruefraster 1. Welches Risiko? 2. Welches roemische Instrument? 3. Welche heutige Aequivalenz? ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Zwölftafeln Tafel I` — Ladung und Prozessbeginn. - `Zwölftafeln Tafel IV` — Familien- und Hausgewalt. - `Zwölftafeln Tafel VI` — Eigentum, Verbindlichkeiten und formale Akte. - `Zwölftafeln Tafel VIII` — Delikts- und Schadensfolgen. - `Gaius Institutiones 1.8` — Grundteilung Personen/Sachen/Klagen. - `Gaius Institutiones 2.14` — res mancipi/res nec mancipi. - `Gaius Institutiones 3.88` — Obligationen aus Vertrag. - `Digesten D.1.1.1` — ius und Gerechtigkeitsformel. - `Digesten D.9.2.2` — lex Aquilia als Deliktsanker. - `Digesten D.44.7.1` — Obligationenquellen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.