--- name: vertragstypen-konsens-real-verbal-litteral description: "Römisches Recht: Vertragstypen nach Entstehungsmodus. Konsensualverträge, Realverträge, Verbalverträge/Stipulation und Litteralkontrakte; mit Kauf, mutuum, Zinsstipulation, Darlehen und moderner Rezeptionswarnung im Römisches Recht." --- # Vertragstypen: Konsens, Übergabe, Worte, Schrift ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Zwölftafeln Tafel I` — Ladung und Prozessbeginn. - `Zwölftafeln Tafel IV` — Familien- und Hausgewalt. - `Zwölftafeln Tafel VI` — Eigentum, Verbindlichkeiten und formale Akte. - `Zwölftafeln Tafel VIII` — Delikts- und Schadensfolgen. - `Gaius Institutiones 1.8` — Grundteilung Personen/Sachen/Klagen. - `Gaius Institutiones 2.14` — res mancipi/res nec mancipi. - `Gaius Institutiones 3.88` — Obligationen aus Vertrag. - `Digesten D.1.1.1` — ius und Gerechtigkeitsformel. - `Digesten D.9.2.2` — lex Aquilia als Deliktsanker. - `Digesten D.44.7.1` — Obligationenquellen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — usucapio (Ersitzung) 1/2 Jahre Mobilia/Immobilia, praescriptio longi temporis, longissimi temporis; heute über § 195 BGB / § 937 BGB. - Tragende Normen verifizieren: Corpus Iuris Civilis (Institutionen, Digesten, Codex, Novellen), Zwölftafelgesetz, Lex Aquilia, Lex Iulia et Papia, römisches Personen-, Sachen-, Obligationen-, Familien- und Erbrecht; dogmenhistorisch fortwirkend in BGB §§ 90 ff. (Sachen), 433 ff., 812 ff., 854 ff. — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Wissenschaftliche Rezipienten, Lehrstühle für Bürgerliches Recht/Rechtsgeschichte, Gesetzgeber (historisches Argumentum), Rechtsprechung (Auslegungshilfe). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Lehrbuchexegese, Quellenkritik (Digesten-Stelle), historisch-rechtsvergleichendes Gutachten, dogmatische Aufsatz, Klausur (Pandektistik) — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Vertragslandkarte | Typ | Entstehung | Beispiele | Prüfgefahr | | --- | --- | --- | --- | | Konsensualvertrag | Einigung genügt | `emptio venditio`, `locatio conductio`, `societas`, `mandatum` | Eigentumsübergang nicht in den Kauf hineinlesen. | | Realvertrag | Übergabe der Sache erforderlich | `mutuum`, `commodatum`, `depositum`, `pignus` | Bloße Zusage genügt nicht für den Realvertrag. | | Verbalvertrag | feierliche Frage-Antwort | `stipulatio`, Zinsstipulation, Garantien | Strenge Form und Wort-/Sprachlogik beachten. | | Litteralkontrakt | Buchungs-/Schriftakt | klassische Buchforderungen | Nicht mit moderner Schriftform gleichsetzen. | ## Kauf: Konsens ja, Eigentum nein `Emptio venditio` entsteht mit Einigung über Sache und Preis. Der Verkäufer schuldet Besitzverschaffung und rechtliche Störungsfreiheit, aber der Vertrag selbst überträgt noch kein Eigentum. Eigentum braucht ein dingliches Verfügungsgeschäft, etwa `traditio` mit tauglichem Rechtsgrund, bei res mancipi historisch auch `mancipatio` oder `in iure cessio`. **Prüffrage:** Ist der Streit ein Kaufvertragsproblem (`actio empti`/`actio venditi`) oder ein Eigentums-/Besitzproblem (`rei vindicatio`, `actio Publiciana`, Interdikt)? ## Darlehen: mutuum und Zinsproblem `Mutuum` ist ein Realvertrag über vertretbare Sachen. Der Darlehensnehmer wird Eigentümer des Geldes/Getreides und schuldet Rückgabe gleicher Art und Menge. Das Grunddarlehen ist streng: Die Darlehensklage zielt auf die bestimmte Summe oder Menge. Zinsen (`usurae`) sind nicht selbstverständlich Teil des `mutuum`. Sie werden typischerweise gesondert über `stipulatio usurarum` abgesichert. Wer römisches Darlehensrecht prüft, muss also immer trennen: 1. Hauptdarlehen ausgezahlt? 2. Zinsen formwirksam separat versprochen? 3. Zinsobergrenzen oder Sonderregeln einschlägig? 4. Sondertyp `fenus nauticum` mit Risikoverlagerung auf den Darlehensgeber?