--- name: bermuda-struktur-seeschiff description: "Reederei nutzt Bermuda-Holding-Struktur (SPV; Cayman/BVI-Holding): steuerliche und haftungsrechtliche Analyse. Abgrenzung Reeder vs. Ausruester (HGB §§ 476/477); Durchgriffshaftung; BEPS-Konformitaet (AStG §§ 7-14); BFH-Rechtsprechung; ISM-Code-Verantwortung. Output: Strukturanalyse-Vermerk und H..." --- # Bermuda-Struktur prüfen – Holding-Struktur und Haftungsrisiken ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall Ein Schiffsfonds hält seine Schiffe über Cayman-SPVs; nach einem Totalverlust fragt der Insolvenzverwalter wer wirklich Reeder und haftbar ist. Eine Bank finanziert ein Schiff das einer BVI-Gesellschaft gehört; der Reeder operiert aus Deutschland. Die Steuerbehörde prüft ob die Bermuda-Struktur BEPS-konform ist. ## Erste Schritte 1. Gesellschafts-Kaskade aufzeichnen: Eigentümer (BVI/Cayman-SPV); Reeder (HGB § 476); Ausrüster (HGB § 477). 2. Substanzprüfung der Offshore-Einheiten: Sitz; Mitarbeiter; Geschäftsführung; BEPS Action 6/13 Anforderungen. 3. ISM-Code-Verantwortung klären: ISM § 1.1.2 – Unternehmen = wer betriebliche Kontrolle hat; nicht zwingend Registereigentümer. 4. Steuerliche Analyse: AStG §§ 7-14 Hinzurechnungsbesteuerung; § 49 EStG; § 8b KStG. 5. Durchgriffshaftungsrisiko bewerten: Konzernhaftung nur in Ausnahmefällen; UNCLOS Art. 94 kann wirtschaftlichen Eigentümer identifizieren. 6. Restrukturierungsoptionen aufzeigen: BEPS-konforme Substanzschaffung. ## Rechtsrahmen - HGB § 476: Reeder = Betreiber auf eigene Rechnung; auch Offshore-Eigentümer kann Reeder sein. - HGB § 477: Ausrüster = wer fremdes Schiff auf eigene Rechnung betreibt; haftet wie Reeder. - AStG §§ 7-14: Hinzurechnungsbesteuerung für passive Offshore-Einkünfte. - KStG § 8 Abs. 2: Ort der Geschäftsleitung als Anknüpfungspunkt. - UNCLOS Art. 94: Flaggenstaat verpflichtet zur Kontrolle; darf nicht an formale Eigentumsstruktur anknüpfen. - ISM-Code Kap. 1.1.2: Unternehmensdefinition; betriebliche Kontrolle entscheidend. ## Prüfraster - Hat jede Gesellschaft in der Kaskade echte wirtschaftliche Substanz? - Ist klar wer ISM-Code-Unternehmen ist? - Greift die Hinzurechnungsbesteuerung (AStG § 7) für Schifffahrtseinkünfte? - Gibt es Haftungsdurchgriff auf die Holding-Ebene? - Sind alle Gesellschaften im UBO-Register offengelegt? ## Typische Fallstricke - Irrige Annahme der Offshore-SPV isoliere vollständig von Haftungsrisiken. - Fehlende Substanz der Bermuda-Gesellschaft; BFH bejaht Hinzurechnung. - ISM-DOC ausgestellt auf Managementfirma aber wirtschaftlicher Betreiber ist anders. - KYC/AML-Anforderungen verlangen zunehmend UBO-Transparenz. ## Erweiterte Normengrundlage ### Gesellschaftsrecht - BGB §§ 705-740: Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Grundstruktur von SPV-Strukturen. - GmbHG §§ 1-88: GmbH als Einschiffgesellschaft; Haftungsbegrenzung. - Companies Act 1981 (Bermuda): Bermuda-Gesellschaftsrecht; Exempted Companies. ### Steuerrecht - AO §§ 12-13: Betriebsstätte; Beschränkte Steuerpflicht. - UmwStG: Einbringung in Kapitalgesellschaft; Entstrickungsbesteuerung. - DBA Deutschland-Bermuda: kein vollständiges DBA; Anwendung nationalen Steuerrechts. ## Checkliste Bermuda-Struktur - [ ] Gesellschaftsstruktur vollständig aufgenommen (Organogramm) - [ ] Beneficial Owner identifiziert; UBO-Transparenz geprüft (GwG) - [ ] Steuerliche Ansässigkeit jeder Gesellschaft bestimmt - [ ] Substanz-Anforderungen der Bermuda-Gesellschaft geprüft - [ ] Bankkonten und Cash-Flow-Struktur aufgenommen - [ ] Compliance mit FATF/FATCA/CRS dokumentiert ## Relevante Rechtsprechung - BGH zur Durchgriffshaftung bei Einschiff-SPV-Strukturen; Unterkapitalisierung. - BFH zur Besteuerung von Bermuda-Schiffen; beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte. - BVerwG zum Geldwäschegesetz; Transparenzregister-Pflicht für Schiffs-SPV. ## Praxishinweis Die oben genannten Normen bilden den Mindest-Recherche-Kanon. Je nach Fallgestaltung sind ergänzend folgende Quellen heranzuziehen: (1) aktuelle BSH-Rundschreiben und Bekanntmachungen (abrufbar unter bsh.de); (2) Verwaltungsvorschriften der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung; (3) aktuelle Entscheidungen des LG und OLG Hamburg zu seerechtlichen Fragen (openjur.de); (4) ITLOS-Rechtsprechungsdatenbank (itlos.org). Bei internationalem Bezug ist stets zu prüfen, ob der betreffende Staat UNCLOS-, MLC- oder MARPOL-Vertragsstaat ist und ob ISAC 1952 gilt. ## Quellen - HGB §§ 476/477: https://dejure.org/gesetze/HGB/476.html - AStG §§ 7-14: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__7.html - UNCLOS Art. 94: https://www.un.org/Depts/los/convention_agreements/texts/unclos/unclos_e.pdf - ISM-Code: https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Schifffahrt/ISM_Code/ism_code_node.html - BFH: https://www.bfh.de ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - § 4 WSG - § 267 StGB - § 49 EStG - § 8b KStG ### Leitentscheidungen - BVerfGE Band 6 Rn 32 (Lüth, Drittwirkung der Grundrechte) - BVerwG 6 C 12.21 (Maßstab Verwaltungsentscheidung) - BGH GSZ 1/14 (richterliche Rechtsfortbildung)