--- name: ausnahmen-streitwertgrenze-23-nr-2-gvg description: "Sonderzuständigkeiten des Amtsgerichts unabhängig vom Streitwert. Wohnraummietsachen Reisevertrag Wildschaeden Unterhaltsstreitigkeiten Familiensachen Betreuungs- und Nachlasssachen nach § 23 Nr. 2 GVG § 23a § 23b und § 23c GVG." --- # Wann ist das Amtsgericht **immer** zuständig (egal wie hoch der Streitwert)? ## Worum geht es? Manche Streitarten gehoeren immer ans Amtsgericht — auch wenn es um 200.000 EUR Mietnebenkosten geht. Das spart in der Praxis erhebliche Kosten, weil das LG nicht angerufen werden muss und kein Anwaltszwang besteht. Aber Vorsicht: Wenn Sie eine Forderung versehentlich beim LG einreichen, wird sie verwiesen — Zeit- und Kostenverlust. ## Wann brauchen Sie diese Skill? - Sie haben eine Mietsache (egal welcher Betrag). - Es geht um eine Reisemangel-Erstattung. - Sie streiten um Unterhalt. - Sie sind unsicher, ob Ihr Streit unter eine Sonderzuständigkeit faellt. ## Fachbegriffe (kurz erklaert) - **Wohnraummietsache**: Streit aus einem Mietverhaeltnis ueber Wohnraum (= Wohnung, nicht Gewerbe). - **Reisevertrag**: Pauschalreisevertrag nach §§ 651a ff. BGB. Auch verbundene Reise. - **Wildschaden**: Schaden, den Wild (Reh, Wildschwein) z. B. an einem Acker angerichtet hat. - **Familiensache**: Scheidung, Sorgerecht, Versorgungsausgleich u. a., § 111 FamFG. ## Rechtsgrundlagen - **§ 23 Nr. 2 a GVG** — Wohnraummietsachen ohne Wertgrenze. - **§ 23 Nr. 2 b GVG** — Reisevertrag. - **§ 23 Nr. 2 c GVG** — Wildschaeden. - **§ 23 Nr. 2 d GVG** — Unterhalt unter Verwandten (greift heute nur noch ergaenzend; Hauptregelung ueber § 23a, § 111 FamFG). - **§ 23a GVG** — Familiensachen, Anhang. - **§ 23b GVG** — Betreuungssachen. - **§ 23c GVG** — Nachlass- und Teilungssachen. ## Schritt-für-Schritt-Anleitung ### Schritt 1 — Pruefen Sie, ob Wohnraummietsache vorliegt Voraussetzung: Mietvertrag ueber **Wohnraum**. Gewerbliche Vermietung faellt **nicht** unter § 23 Nr. 2 a GVG — dort gilt die normale Streitwert-Regelung des § 23 Nr. 1 GVG. Wohnraum heisst: Raeume, die zum dauerhaften Wohnen vermietet sind. Mischformen (Wohnen + Geschaeft) sind nach Schwerpunkt zu beurteilen. Typische Fragen: - Nachforderung Nebenkosten 8.500 EUR? → AG, weil Wohnraummiete. - Kuendigung wegen Eigenbedarf? → AG. - Mieterhoehungs-Klage? → AG. - Schadensersatz wegen Mietsach-Beschaedigung 12.000 EUR? → AG. - Gewerbemiete 12.000 EUR? → regelmäßig LG, weil über der aktuellen § 23 Nr. 1 GVG-Grenze von 10.000 EUR. ### Schritt 2 — Reisevertrag? § 23 Nr. 2 b GVG greift bei jedem Anspruch aus einem Pauschalreisevertrag (§§ 651a ff. BGB). Beispiele: - Erstattung wegen Reisemangel (kakerlakenverseuchtes Hotel). - Schadensersatz wegen abgebrochener Reise. - Bei Pauschalreisen Beratungspflichtverstoss. Bei Einzelleistungen (nur Flug, nur Hotel) ist die Lage nicht eindeutig — moeglicherweise greift § 23 Nr. 1 GVG. Im Zweifel beim AG einreichen, das ist meist guenstiger. ### Schritt 3 — Familiensache? Ehesachen, Folgesachen (Versorgungsausgleich, Hausrat), Sorgerecht, Umgang, Kindesunterhalt — alles AG (Familiengericht), aber **mit Anwaltszwang nach § 114 FamFG**. Skill `anwaltszwang-pruefen-78-zpo`. ### Schritt 4 — Unterhalt zwischen Verwandten? Heute Hauptregelung ueber Familienverfahrensgesetz (FamFG) und § 23a GVG i. V. m. § 231 FamFG. Praktisch immer AG (Familiengericht), Anwaltszwang gilt für Ehegattenunterhalt nach Trennung in Verbund mit Ehesache. ### Schritt 5 — Nachlass- oder Betreuungssache? Erbschein-Antraege, Testamentsvollstreckung, Betreuung. Immer AG (§ 23b, 23c GVG), oft als FG-Verfahren nach FamFG. ## Worauf Sie besonders achten muessen - **"Wohnraum" eng auslegen**: Eine reine Garagen-Vermietung ohne Wohnraum-Verbund ist **kein** § 23 Nr. 2 a GVG. Wenn die Garage Annex der Wohnung ist, hingegen schon. - **Reiseveranstalter-Insolvenz** ist eine andere Materie (Reisesicherungsschein-Anspruechre gegen Sicherungsfonds). Hier kann die Zuständigkeit anders liegen. - **Mischformen** (Mieter wohnt und arbeitet von zuhause): Im Zweifel Schwerpunkt-Lehre — wo ist der Schwerpunkt? Aufgaben-, Flaechen- oder Mietzweck. ## Typische Fehler - "Bei 50.000 EUR Mietnebenkosten muss ich ans LG." → Nein, AG nach § 23 Nr. 2 a GVG. - "Reiseversicherungs-Anspruch gegen Versicherer ist Reisevertrag." → Nein, das ist Versicherungsvertrag. Streitwertgrenze § 23 Nr. 1 GVG anwendbar. - "Ehevertrag-Streit ist allgemeine Zivilsache." → Wenn er die Ehe betrifft, ist es Familiensache und Anwaltszwang. ## Quellen und Aktualitaet Stand: 05/2026. § 23 Nr. 2 GVG unveraendert. Reform der Wertgrenze § 23 Nr. 1 GVG betrifft die Sonderzuständigkeiten nicht.