--- name: klage-streitwert-angabe-3-zpo description: "Berechnung und Angabe des Streitwerts in der Klage nach § 3 ZPO § 5 ZPO § 48 GKG. Geldforderung Herausgabe Feststellung Mietsache Sondervorschriften. Mit Beispielen und Hinweisen wann das Gericht den Streitwert nachtraeglich festsetzt." --- # Streitwert in der Klage angeben ## Worum geht es? Der Streitwert ist der Geldwert des Streits. Er ist Basis für die Gerichtskosten und entscheidet ueber die sachliche Zuständigkeit (AG vs. LG). Sie muessen ihn in der Klage angeben (§ 253 III ZPO). Bei Geldforderung ist es einfach: der Forderungsbetrag. Bei anderen Klagen ist es teils Schaetzung. ## Wann brauchen Sie diese Skill? - Sie schreiben Klage und brauchen Streitwert-Angabe. - Sie haben mehrere Forderungen und wissen nicht, wie addiert wird. - Sie haben eine nicht-Geld-Forderung und brauchen Schaetzung. ## Fachbegriffe (kurz erklaert) - **Streitwert**: Geldwert dessen, worum gestritten wird. - **Zuständigkeitsstreitwert**: Streitwert für Gerichts-Zuständigkeit (= AG/LG-Grenze). - **Gebührenstreitwert**: Streitwert für Gebührenrechnung. Meist identisch. ## Rechtsgrundlagen - **§ 3 ZPO** — Wertfestsetzung durch Gericht nach freiem Ermessen. - **§ 5 ZPO** — Mehrere Ansprueche werden zusammengerechnet. - **§ 9 ZPO** — Wiederkehrende Leistungen: 3,5-facher Jahresbetrag. - **§§ 39–60 GKG** — Streitwert nach GKG (z. B. Mietsache). - **§ 41 GKG** — Streitwert bei Wohnraummiete: Jahresnettomiete. - **§ 48 GKG** — Wertfestsetzung des Gerichts. - **§ 63 GKG** — Endgueltige Festsetzung. ## Schritt-für-Schritt-Anleitung ### Schritt 1 — Klage-Typ identifizieren - **Geld**: Streitwert = Forderungsbetrag. - **Mehrere Geldforderungen**: Addition § 5 ZPO. - **Wiederkehrende Leistungen** (Unterhalt, Rente, Mietzins): 3,5-facher Jahresbetrag § 9 ZPO. - **Herausgabe Sache**: Wert der Sache. - **Unterlassung**: Schaetzung des Klaeger-Interesses. - **Mietsache (Wohnraum, Raeumung)**: § 41 GKG Jahresnettomiete. - **Feststellung**: typisch 80 % des positiven Anspruchswerts. ### Schritt 2 — Konkrete Beispiele Beispiel A: Kaufpreis 1.500 EUR + Zinsen + 50 EUR Mahnkosten. - Streitwert = 1.500 EUR. Zinsen und Mahnkosten sind Nebenforderungen — addieren **nicht** den Streitwert (§ 4 ZPO). Beispiel B: Zwei verschiedene Forderungen gegen denselben Beklagten, 800 EUR und 1.200 EUR. - Streitwert = 2.000 EUR (Addition § 5 ZPO). Beispiel C: Monatlicher Unterhalt 400 EUR. - 3,5 x 12 x 400 = 16.800 EUR (§ 9 ZPO). Beispiel D: Raeumung Wohnung, Nettomiete 600 EUR/Monat. - 12 x 600 = 7.200 EUR (§ 41 GKG). Beispiel E: Herausgabe eines Autos, Wert 4.000 EUR. - Streitwert = 4.000 EUR. Beispiel F: Feststellungs-Klage, dass keine Forderung von 5.000 EUR besteht. - Streitwert = 4.000 EUR (80 %). ### Schritt 3 — Mehrere Ansprueche aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen Wenn Sie z. B. Kaufpreis + Schadensersatz aus demselben Vertrag fordern: i. d. R. Addition. Wenn Sie alternativ entweder Kaufpreis oder Schadensersatz fordern (Hilfsverhaeltnis): **kein** doppelter Streitwert; nur der hoechste zaehlt. ### Schritt 4 — Streitwert in der Klage angeben Direkt am Anfang der Klage: ``` Streitwert: 1.500 EUR ``` Bei berechnetem Streitwert (Mietsache, Unterhalt) ggf. mit Hinweis: ``` Streitwert: 7.200 EUR (Jahresnettomiete 12 x 600 EUR gemaess § 41 GKG) ``` ### Schritt 5 — Vorlaeufige Angabe — endgueltige Festsetzung Sie geben einen plausiblen Streitwert vorlaeufig an. Das Gericht setzt am Ende des Verfahrens den Streitwert endgueltig fest (§ 63 GKG). Wenn Ihre Schaetzung zu niedrig war, koennen Sie Nachzahlung beim Gericht haben. ### Schritt 6 — Nebenforderungen - Zinsen, Mahnkosten, Kosten — **bleiben** als Nebenforderung **ausserhalb** des Streitwerts (§ 4 ZPO). - Aber: in Gegenleistungs- oder Verzugschaden vermischt — Pruefung im Einzelfall. ### Schritt 7 — Streit ueber Streitwert Wenn Beklagter den Streitwert ruegelt: Gericht entscheidet (§§ 63 GKG, 3 ZPO). Sie koennen Beschwerde gegen Streitwert-Festsetzung einlegen (§ 68 GKG). ## Worauf Sie besonders achten muessen - **Zuständigkeitsrelevant**: Streitwert entscheidet, ob AG oder LG. - **Wertgrenze § 23 Nr. 1 GVG**: 10.000 EUR seit 01.01.2026 (Anhebung von 5.000 EUR durch das Justizstandort-Staerkungsgesetz). Bei Klagen aus Uebergangszeit Stichtag pruefen. - **Mietsache § 41 GKG**: Bei Wohnraum-Streit nicht zaehlt der konkrete Streitbetrag, sondern Jahresnettomiete. - **Nebenforderungen** zaehlen nicht (Zinsen, Kosten — § 4 ZPO). ## Typische Fehler - "Streitwert ist meine Forderung + Zinsen." → Zinsen sind Nebenforderung, zaehlen **nicht**. - "Bei Raeumung ist Streitwert der Mietausstand." → Falsch. Bei Wohnraum-Raeumung Jahresnettomiete § 41 GKG. - "Streitwert weglassen, das Gericht berechnet." → Sie muessen ihn angeben (§ 253 III ZPO). - "Streitwert zu niedrig angeben, um Gericht zu schmieren." → Funktioniert nicht; Gericht setzt unabhaengig fest. ## Quellen und Aktualitaet Stand: 05/2026. § 3 ZPO und § 41 GKG unverändert. Wertgrenze § 23 Nr. 1 GVG: 10.000 EUR seit 01.01.2026; Übergangsfälle und Sonderzuständigkeiten gesondert prüfen.