--- name: saeumnis-im-termin-330-zpo description: "Saeumnis im Termin und Versaeumnisurteil nach §§ 330 331 ZPO. Wenn Sie nicht erscheinen oder nicht verhandeln Folgen Versaeumnisurteil Einspruch und Wiedereinsetzung bei unverschuldetem Versaeumnis." --- # Saeumnis im Termin: Konsequenzen und was Sie tun koennen ## Worum geht es? Wenn Sie im Termin nicht erscheinen oder erscheinen und nicht verhandeln, sind Sie **saeumig**. Konsequenz: Gegnerin kann Versaeumnisurteil beantragen. Sie verlieren — und zwar ohne dass das Gericht in der Sache prueft. Aber: Einspruch ist moeglich. Diese Skill warnt vor Saeumnis und zeigt Reaktionen. ## Wann brauchen Sie diese Skill? - Sie koennen am Termin nicht erscheinen. - Sie sind im Termin und ueberlegen, vorzeitig zu gehen. - Sie haben einen Termin verpasst. ## Fachbegriffe (kurz erklaert) - **Saeumnis**: Nicht-Erscheinen oder Nicht-Verhandeln im Termin. - **Versaeumnisurteil (VU)**: Urteil ohne sachliche Pruefung. - **Einspruch**: Rechtsmittel gegen VU, bringt Verfahren zurueck. ## Rechtsgrundlagen - **§ 330 ZPO** — VU gegen Klaeger bei Saeumnis. - **§ 331 ZPO** — VU gegen Beklagten bei Saeumnis. - **§ 333 ZPO** — Saeumnis durch Nicht-Verhandeln. - **§ 338 ZPO** — Einspruch. - **§ 339 ZPO** — Einspruchsfrist 2 Wochen. ## Schritt-für-Schritt-Anleitung ### Schritt 1 — Was ist Saeumnis? - Nicht-Erscheinen im Termin. - Erscheinen, aber nicht verhandeln (§ 333 ZPO). - Vorzeitiges Verlassen des Termins. ### Schritt 2 — Konsequenz für Saeumigen #### Saeumis des Beklagten (§ 331 ZPO): - Klaeger stellt Antrag auf VU. - Gericht prueft Schluessigkeit der Klage; bei Schluessigkeit: VU. - Bei Unschluessigkeit: Klageabweisung (gegen Klaeger). #### Saeumnis des Klaegers (§ 330 ZPO): - Beklagter stellt Antrag auf VU. - Klageabweisung durch VU. ### Schritt 3 — Saeumnis vermeiden - Termin notieren mit Reserve. - Anfahrt fruehzeitig. - Bei Krankheit Verlegungs-Antrag. - Bei Vertretung: Person muss Vollmacht haben (Skill `anwaltszwang-pruefen-78-zpo` zu nicht-anwaltlicher Vertretung). ### Schritt 4 — Wenn Termin verpasst — am selben Tag Sofort beim Gericht melden: - Geschaeftsstelle anrufen. - Erklaerung warum Sie nicht erscheinen konnten. - Bitte um Verlegung oder Termin nach Saeumnis. Wenn schon VU erlassen: Einspruch (siehe unten). ### Schritt 5 — Einspruch gegen VU § 338 ZPO: Einspruch innerhalb **2 Wochen** ab Zustellung des VU (§ 339 ZPO). Form: Schriftsatz an das Gericht, das VU erlassen hat. Muster: ``` Aktenzeichen: [AZ] In der Sache [Klaeger] ./. [Sie] lege ich gegen das Versaeumnisurteil vom [Datum, zugestellt am [Datum]] E I N S P R U C H ein. Ich beantrage: 1. Das Versaeumnisurteil aufzuheben. 2. Die Klage abzuweisen. 3. Die Kosten traegt die Klaegerin. Begruendung: [Sachvortrag wie Klageerwiderung] Im Termin am [Datum] konnte ich aufgrund [Grund] nicht erscheinen. ``` ### Schritt 6 — Wirkung des Einspruchs Verfahren wird in Stand vor VU zurueckversetzt (§ 342 ZPO). Neuer Termin. Wichtig: Im neuen Termin **erscheinen Sie unbedingt**. Bei erneuter Saeumnis: zweites VU (§ 345 ZPO) — kein weiteres Einspruchs-Recht. ### Schritt 7 — Vollstreckungs-Aussetzung § 719 ZPO: Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung, solange Einspruchs-Verfahren laeuft. Voraussetzung: Glaubhaftmachung, dass Aussetzung erforderlich (z. B. ausreichende Erfolgsaussicht des Einspruchs). ### Schritt 8 — Wiedereinsetzung bei verpasster Einspruchsfrist Wenn 2 Wochen vorbei und Sie unverschuldet die Frist versaeumt haben: Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO). Skill `wiedereinsetzung-frist-233-zpo`. Sehr seltener Erfolg — bessere Strategie: rechtzeitig Einspruch. ## Worauf Sie besonders achten muessen - **VU sofort vollstreckbar**: Klaeger kann pfaenden. - **2-Wochen-Frist** für Einspruch. - **Zweites VU nach Einspruch**: Definitive Niederlage. - **Krankheit attestieren**: Bei Termin-Verlegungs-Antrag. ## Typische Fehler - "Ich komme einfach nicht und schau, was passiert." → VU. - "Termin ist morgen, jetzt ist mir klar, dass ich nicht kann." → Sofort Gericht informieren. - "Einspruchsfrist 1 Monat." → 2 Wochen! ## Quellen und Aktualitaet Stand: 05/2026. §§ 330, 331, 338 ZPO unveraendert.