--- name: aufrechnung-laufende-leistungen-51-sgb-i description: "Aufrechnung mit laufenden Sozialleistungen nach § 51 SGB I. Skill klaert wann der Sozialleistungstraeger eine Rueckforderung mit laufenden Leistungen aufrechnen darf Grenzen Pfaendungsfreigrenze Anhörung. Liefert Verteidigungsbausteine." --- # Aufrechnung Laufende Leistungen 51 Sgb I ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Wann darf aufgerechnet werden § 51 Abs. 1 SGB I: Aufrechnung mit Geldleistungsanspruch nur in Hoehe der Haelfte der laufenden Geldleistung, soweit die Aufrechnung nicht dazu fuehrt, dass der Berechtigte hilfebeduerftig wird. ## Voraussetzungen - Gegenforderung der Behörde aus Erstattung oder Schadensersatz. - Hoehe und Faelligkeit feststellbar. ## Anhörungspflicht - § 24 SGB X — vor Aufrechnung anhoeren. - Aenderung des bewilligten Leistungsbetrags = belastender VA. ## Pfaendungsfreigrenze beachten - § 51 Abs. 2 SGB I: Aufrechnung nur soweit Existenzminimum gewahrt. - Aktuelle Pfaendungsfreigrenze: § 850c ZPO + jaehrliche Bekanntmachung. ## Aufrechnung gegen Leistungen Dritter - Aufrechnung mit Krankengeld Buergergeld Rente: nur, soweit § 51 SGB I. - Aufrechnung mit Pflegegeld nicht zulaessig (Zweckbindung). ## Pruefraster 1. Bestehende Rueckforderung? 2. Laufende Leistung des selben Traegers? 3. Anhörung erfolgt? 4. Hilfebeduerftigkeit durch Aufrechnung? 5. Pfaendungsfreigrenze gewahrt? ## Vorlage Widerspruch "Gegen die mit Bescheid vom [...] erklaerte Aufrechnung lege ich Widerspruch ein. Die Aufrechnung wuerde die Pfaendungsfreigrenze unterschreiten und mich hilfebeduerftig machen — Anlage Berechnung des Bedarfs."