--- name: beratungshilfe-vor-widerspruch-brh description: "Beratungshilfe nach BerHG für kostenlose Anwaltsberatung VOR Widerspruch und Klage. Antrag beim Amtsgericht Berechtigungsschein 15 EUR Eigenanteil." --- # Beratungshilfe — Anwalt vor dem Widerspruch ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Worum geht es? Bevor Sie Widerspruch oder Klage einlegen, koennen Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Wenn Sie wenig Geld haben, gibt es Beratungshilfe: der Staat zahlt fast alles, Sie nur 15 EUR Eigenanteil. Diese Skill zeigt, wie Sie den Berechtigungsschein bekommen. ## In einfacher Sprache Sie wollen vor dem Widerspruch einen Anwalt fragen. Das geht fast gratis. Sie zahlen nur 15 Euro. Den Rest zahlt der Staat. Sie muessen einen Schein beim Amtsgericht holen. ## Wann brauchen Sie diese Skill? - Sie sind unsicher, ob Sie einen Widerspruch / Klage formulieren koennen. - Sie wollen vor Frist-Ablauf von Anwalt beraten werden. - Sie haben wenig Einkommen. ## Fachbegriffe (kurz erklaert) - **Beratungshilfe**: Staatliche Uebernahme von Anwaltskosten für ausserhalb des Gerichtsverfahrens. - **Berechtigungsschein**: Schein vom Amtsgericht, dass Sie Beratungshilfe bekommen. - **Eigenanteil**: 15 EUR, die der Buerger an den Anwalt zahlt. - **BerHG**: Beratungshilfegesetz. ## Rechtsgrundlagen - **Beratungshilfegesetz (BerHG)** — Gesetzliche Grundlage. - **§ 2 BerHG** — Voraussetzungen (wirtschaftliche Lage). - **§ 8 BerHG** — Beratungshilfe-Schein. ## Schritt-für-Schritt-Anleitung ### Schritt 1 — Beim Amtsgericht Beratungshilfe-Schein holen Das **Amtsgericht** (nicht das Sozialgericht!) ist zuständig. Speziell die Rechtsantragsstelle. Adresse: www.justiz.de → Amtsgericht in Ihrer Stadt. Sie koennen den Schein: - **Persoenlich** auf der Geschaeftsstelle abholen (mit Ausweis und Belegen) - **Schriftlich** per Antrag holen ### Schritt 2 — Voraussetzungen - Wirtschaftliche Lage: aehnlich wie Buergergeld-Berechtigung. - Keine andere zumutbare Hilfe (z.B. Rechtsschutz-Versicherung). - Mutwilligkeit nicht erkennbar. ### Schritt 3 — Unterlagen mitbringen - Personalausweis - Einkommensnachweise (Buergergeld-Bescheid, Renten-Bescheid, Lohnabrechnung) - Mietvertrag - Bescheid, gegen den Sie sich wehren wollen - ggf. Schreiben der Behörde ### Schritt 4 — Schein bekommen Im Erfolgsfall bekommen Sie: - Den Beratungshilfe-Schein (Berechtigungsschein) - Mit diesem Schein gehen Sie zum Anwalt Ihrer Wahl - Anwalt rechnet mit dem Staat ab; Sie zahlen 15 EUR ### Schritt 5 — Anwalt finden - Anwaltsregister: www.rechtsanwaltsregister.org - Anwaelte für Sozialrecht im Branchenbuch - Sozialverband VdK / SoVD (manchmal kostenlos) - Caritas / Diakonie Nicht jeder Anwalt nimmt Beratungshilfe-Mandate. Vorher anrufen. ### Schritt 6 — Beratung in Anspruch nehmen - Termin beim Anwalt machen. - Schein und Bescheid mitbringen. - Frage stellen. - 15 EUR bezahlen. - Anwalt kann auch helfen, Widerspruch zu formulieren. ### Schritt 7 — Bei laufender Klage: PKH statt Beratungshilfe Beratungshilfe ist VOR dem Gerichtsverfahren. Im laufenden Verfahren brauchen Sie PKH (siehe `pkh-vor-sozialgericht-73a-sgg`). ## Worauf Sie besonders achten muessen - **Manchmal kein Schein noetig**: Sie koennen auch direkt zum Anwalt; dieser stellt dann nachtraeglich den Antrag. Anwalt fragen. - **Mehrfache Beratungshilfe in einer Sache**: meist nur einmal pro Streitgegenstand. Bei Folgefragen pruefen. - **Familiengruende**: Bei familienrechtlichen Themen aussagen, ob das mit Sozialrecht zusammenhaengt. ## Typische Fehler - Beratungshilfe ans SG → Amtsgericht ist zuständig - Anwalt ohne Schein aufsucht, ohne Vereinbarung → Anwalt kann volles Honorar verlangen - Belege fehlen → Schein nicht bewilligt ## Quellen und Aktualitaet Stand: 05/2026. BerHG aktuell. Eigenanteil seit Jahren 15 EUR. Pruefen Sie aktuellen Stand auf www.justiz.de.