--- name: erstattung-zu-unrecht-50-sgb-x description: "Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 50 SGB X. Skill klaert wann der Buerger zurueckzahlen muss Voraussetzungen Hoehe Aufrechnung und Verhaeltnis zu Stundung oder Erlass. Liefert Verteidigungsbausteine." --- # Erstattung Zu Unrecht 50 Sgb X ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Tatbestand § 50 SGB X - Verwaltungsakt wurde aufgehoben (zumeist nach § 45 oder § 48 SGB X). - Bisher gezahlte Leistungen sind dann zurueckzuerstatten. ## Hoehe - Der zu Unrecht erbrachte Betrag. - Zinsen ab Bekanntgabe der Erstattungsforderung (§ 50 Abs. 3 SGB X). ## Verteidigung 1. **Aufhebungsbescheid angreifen**: Wenn die Aufhebung selbst rechtswidrig ist, faellt auch die Erstattung weg. 2. **Vertrauensschutz**: § 45 SGB X — Vertrauensschutz schliesst Aufhebung aus, dann auch keine Erstattung. 3. **Verjährung**: § 50 Abs. 4 SGB X — 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Bekanntgabe. 4. **Aufrechnung**: § 51 SGB I — Behörde rechnet die Forderung mit kuenftigen Leistungen auf. Pruefen ob Pfaendungsfreigrenze gewahrt. ## Stundung und Erlass - Stundung: § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV. - Erlass: § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV (Haerteklausel). - Antrag schriftlich bei der Behörde — Beleg der wirtschaftlichen Lage. ## Pruefraster 1. Aufhebungsbescheid bestandskraeftig? 2. Hoehe nachvollziehbar berechnet? 3. Vertrauensschutz vorgebracht? 4. Verjährung pruefen? 5. Aufrechnung — Pfaendungsfreigrenze? 6. Erlass moeglich?