--- name: krankenkassen-fahrkosten-60-sgb-v description: "Krankenkassen-Fahrkosten nach § 60 SGB V. Skill klaert wann die Krankenkasse Fahrtkosten zur Behandlung uebernimmt Wegfall Eigenanteil dauerhafter Fall (Schwerbehinderung mit Merkzeichen aG H Bl) und die Ausnahmen für ambulante Behandlungen. Liefert Pruefraster." --- # Krankenkassen Fahrkosten 60 Sgb V ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Grundsatz § 60 Abs. 1 SGB V: Krankenkasse uebernimmt Fahrkosten zur Behandlung wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gruenden notwendig ist. ## Stationaere Behandlung - Fahrtkosten zu und von der Klinik werden uebernommen. - Eigenanteil 10 Prozent (mindestens 5, maximal 10 Euro je Fahrt). ## Ambulante Behandlung - Grundsatz: keine Fahrkostenuebernahme. - Ausnahmen § 60 Abs. 2 SGB V: - Rettungsfahrt. - Krankentransport mit medizinischer Begleitung. - Genehmigung im Voraus erforderlich! - Schwerbehinderte mit Merkzeichen "aG" "Bl" oder "H". - Pflegegrad 3 mit Mobilitaetsbeschraenkung Pflegegrad 4 oder 5. - Dauerhaftes Erfordernis (z. B. Onkologie Dialyse Bestrahlung) — als "vergleichbar schwerwiegender Fall". ## Genehmigungsvorbehalt - Vor Antritt einzuholen. - Bei dauerhaftem Bedarf einmalige Genehmigung mit Geltungsdauer. ## Erstattung - Bei Eigenauslage: zeitnahe Erstattung mit Belegen. - Kilometerpauschale 0.20 Euro/km. ## Pruefraster 1. Stationaer oder ambulant? 2. Zwingende medizinische Notwendigkeit? 3. Genehmigung vor Fahrt eingeholt? 4. Schwerbehinderung Merkzeichen? 5. Dauerhafter Bedarf?