--- name: mitwirkungspflicht-60-bis-67-sgb-i description: "Mitwirkungspflichten der Antragstellenden nach §§ 60-67 SGB I. Skill klaert den Umfang Auskunfts- und Vorlagepflichten Untersuchungen Behandlungsmassnahmen sowie die Grenzen der Mitwirkung. Konsequenzen bei Verletzung Aufforderung Versagung Entziehung. Liefert Pruefraster." --- # Mitwirkungspflicht 60 Bis 67 Sgb I ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Pflichten ### § 60 SGB I — Angabe - Tatsachen die für Leistung erheblich sind angeben. - Aenderungen mitteilen. - Beweismittel vorlegen. ### § 61 SGB I — Persoenliches Erscheinen - Bei Behörde erscheinen wenn erforderlich. ### § 62 SGB I — Untersuchungen - Aerztliche und psychologische Untersuchungen dulden. ### § 63 SGB I — Heilbehandlung - Massnahmen der Heilbehandlung mitwirken. ### § 64 SGB I — Berufsfoerdernde Massnahmen - Mitwirkung an beruflichen Foerdermassnahmen. ### § 65 SGB I — Grenzen - Unzumutbarkeit (z. B. erheblich Gefahr für Gesundheit Leben). - Verletzung anderer Schutzgueter (DSGVO Schweigepflicht Privatsphaere). ## Folge bei Verstoss - § 66 SGB I — Versagung oder Entziehung der Leistung ganz oder teilweise. - Schriftliche Aufforderung der Behörde mit Hinweis auf Folge erforderlich. - Frist zur Mitwirkung muss verhaeltnismaessig sein. ## Heilung - § 67 SGB I — Nachholung der Mitwirkung mit Wirkung für Zukunft. ## Pruefraster 1. Welche Mitwirkungspflicht? 2. Aufforderung mit Folgenhinweis ergangen? 3. Frist ausreichend? 4. Unzumutbarkeit nach § 65 SGB I? 5. Nachholung moeglich? ## Wenn Sie Verweigerung erwaegen - Schreiben Sie schriftlich begruendet warum die Mitwirkung unzumutbar ist. - Stellen Sie Alternative vor (z. B. anderer Untersuchungsort, neutraler Gutachter). - Behalten Sie die Frist im Auge.