--- name: mutterrente-und-kindererziehung-56-sgb-vi description: "Mutterrente und Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI. Skill erklaert die Beruecksichtigung der Erziehungszeiten 1986-Stichtag spaetere Reformen (Mutterrente I II III) Aufteilung zwischen Eltern und die Geltendmachung. Liefert Pruefraster." --- # Mutterrente Und Kindererziehung 56 Sgb Vi ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Grundsatz § 56 SGB VI: Erziehungszeit für jedes Kind wird der Mutter (oder einem Elternteil) als Beitragszeit gutgeschrieben. ## Reformen ### Vor 1992 - 1 Jahr Erziehungszeit (= 1 Beitragsjahr). - "Mutterrente I" 2014: 1 Jahr -> 2 Jahre. - "Mutterrente II" 2019: 2 Jahre -> 2.5 Jahre (kein 3 Jahres-Stichtag aber). - "Mutterrente III" geplant — Stand verifizieren. ### Ab 1992 - 3 Jahre Erziehungszeit (= 3 Beitragsjahre). ## Hoehe - Pro Erziehungsjahr: 1 Entgeltpunkt (ca. 39 Euro Monatsrente West 2024 — verifizieren). - Mutterrente I/II hat zusaetzliche Entgeltpunkte für Vor-1992-Kinder. ## Aufteilung zwischen Eltern - Grundsatz: ueberwiegende Erziehung. - Antrag auf andere Aufteilung moeglich (z. B. Vater statt Mutter). ## Beruecksichtigungszeit § 57 SGB VI - Bis 10. Lebensjahr des Kindes — Beruecksichtigungszeit (kein Entgeltpunkt, aber rentenrechtliche Wirkung). ## Pruefraster 1. Kinder im Versicherungsverlauf erfasst? 2. Reform-Stand korrekt angewendet? 3. Aufteilung der Erziehungszeit? 4. Beruecksichtigungszeit erfasst?