--- name: unfallrente-56-sgb-vii description: "Unfallrente nach § 56 SGB VII. Skill klaert die Voraussetzungen Minderung der Erwerbsfaehigkeit (MdE) Rentenberechnung Stuetzfunktion und das Verhaeltnis zur EM-Rente. Liefert Pruefraster." --- # Unfallrente 56 Sgb Vii ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Anspruch § 56 SGB VII Versicherter erhaelt Unfallrente, wenn er infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall, BK) eine MdE von mindestens 20 Prozent ueber 26 Wochen hinaus erleidet. ## Minderung der Erwerbsfaehigkeit (MdE) - Begriff: die Faehigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Erwerb zu erzielen. - Bewertung in Prozent (0-100). - Aerztliches Gutachten erforderlich. ## MdE-Tabellen - BG-Bundesvereinigung Tabellen für typische Schadensbilder. - Bei Streit individuell zu pruefen. ## Berechnung - Jahresarbeitsverdienst (JAV). - Vollrente: 2/3 des JAV bei MdE 100 Prozent. - Anteilig nach MdE. ## Stuetzfunktion - Mehrere Arbeitsunfaelle mit MdE unter 20 Prozent koennen zusammen Anspruch begruenden. ## Verhaeltnis zur EM-Rente - Beide Rentensystem koennen nebeneinander bestehen. - Anrechnung im jeweiligen Systen. ## Befristung - Vorlaeufige Unfallrente für 3 Jahre. - Danach Dauerunfallrente. ## Pruefraster 1. MdE-Wert? 2. JAV richtig? 3. Stuetzfunktion? 4. Befristung? 5. EM-Rente parallel?