--- name: verletztengeld-46-sgb-vii description: "Verletztengeld nach § 46 SGB VII. Skill klaert die Voraussetzungen Hoehe Beginn Ende der 78-Wochen-Frist Sonderfall fortgesetzte AU und das Verhaeltnis zur Verletztenrente. Liefert Pruefraster." --- # Verletztengeld 46 Sgb Vii ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Anspruch § 45 ff. SGB VII: Verletztengeld bei Arbeitsunfaehigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. ## Hoehe § 47 SGB VII - 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts (Bruttoarbeitsentgelt mit Hinzuverdienst). - Hoehere Hoehe als Krankengeld (70 Prozent). ## Beginn - Ab dem Folgetag der Arbeitsunfaehigkeit. - Bis Wiederherstellung der Arbeitsfaehigkeit oder bis Eintritt der Verletztenrente. ## Hoechstdauer - 78 Wochen. - Bei fortgesetzter AU danach Uebergang zur Verletztenrente oder zur EM-Rente. ## Beitragspflicht - Beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. ## Pruefraster 1. Anerkennung als Arbeitsunfall / BK? 2. AU-Bescheinigung? 3. Berechnung des Regelarbeitsentgelts? 4. Dauer 78 Wochen? 5. Uebergang zur Rente?