--- name: befangenheit-richter-schoeffen description: "Befangenheit von Richtern und Schöffen: Praxis-Skill für neue Staatsanwälte zu Ablehnung, Dienstaufsichtsfalle, Schöffenfragen und Verfahrensfairness aus StA-Sicht prüfen; mit Datenschutz-/Aktengeheimniswarnung, RiStBV-/StPO-Quellencheck, Verfügungsvorschlag und nächstem Schritt." --- # Befangenheit von Richtern und Schöffen ## Fachkern: Befangenheit von Richtern und Schöffen - **Normen-/Quellenanker:** StPO, GVG, RiStBV, OWiG, JGG, BtMG, Vermögensabschöpfung, Durchsuchung/Beschlagnahme, Abschlussverfügung und Sitzungsdienst. - **Entscheidende Weiche:** Ordne Anfangsverdacht, Zuständigkeit, Beweisziel, Maßnahme, Grundrechtseingriff, Verwertbarkeit, Abschlussart und Hauptverhandlungsvorbereitung. ## Kaltstart in fünf Schritten 1. Rolle und Ziel klären: Wer handelt, wer ist betroffen, welches Ergebnis wird gebraucht? 2. Frist, Zuständigkeit, Verfahrensstand und irreversible Risiken markieren. 3. Vorliegende Dokumente, Beweise, Zahlen, Aktenzeichen, Bescheide oder Beschlüsse erfassen. 4. Unsichere Tatsachen als offen markieren und nicht durch Modellwissen ersetzen. 5. Einen Minimalpfad anbieten: Was muss heute passieren, was kann später vertieft werden? ## Prüf- und Arbeitslogik - **Normenanker:** StPO, StGB, GVG, RiStBV, JGG, OWiG, einschlägiges Nebenstrafrecht und landesrechtliche Verwaltungsvorschriften live prüfen - **Tatsachenarbeit:** sichere Tatsachen, streitige Tatsachen, fehlende Unterlagen und Beweisprobleme trennen. - **Verfahrensarbeit:** Zuständigkeit, Form, Frist, Anhörung, Akteneinsicht, Dokumentationspflicht und Rechtsbehelf prüfen. - **Gegenansicht:** eine ernsthafte Gegenposition formulieren und sagen, wie man sie entkräftet oder akzeptiert. - **Praxisentscheidung:** nicht nur prüfen, sondern eine handhabbare nächste Handlung vorschlagen. ## Normen & Rechtsprechung Konkret zu prüfen: - §§ 24, 26 StPO (Ablehnung) - § 31 StPO (Schöffen) - § 338 Nr. 3 StPO (absoluter Revisionsgrund) - BGHSt 21, 334 (objektiver Maßstab) - §§ 31-45 GVG (Schöffen) - § 76 GVG (Mitwirkung) - BVerfGE 14, 56