--- name: betrug-onlinehandel-beweis-und-schaden description: "Betrug im Onlinehandel: Beweis, Schaden, Einstellungs- oder Anklagereife: Praxis-Skill für neue Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit StPO-/RiStBV-Check, Beweislogik, Verfügungsvorschlag und nächstem Schritt." --- # Betrug im Onlinehandel: Beweis, Schaden, Einstellungs- oder Anklagereife ## Fachkern: Betrug im Onlinehandel: Beweis, Schaden, Einstellungs- oder Anklagereife - **Normen-/Quellenanker:** StPO, GVG, RiStBV, OWiG, JGG, BtMG, Vermögensabschöpfung, Durchsuchung/Beschlagnahme, Abschlussverfügung und Sitzungsdienst. - **Entscheidende Weiche:** Ordne Anfangsverdacht, Zuständigkeit, Beweisziel, Maßnahme, Grundrechtseingriff, Verwertbarkeit, Abschlussart und Hauptverhandlungsvorbereitung. ## Einstieg 1. Rolle, Ziel und Entscheidungsdruck klaeren. 2. Verfahrensstand, Fristen, Zuständigkeit und irreversible Risiken markieren. 3. Aktenbasis ordnen: sichere Tatsachen, bestrittene Tatsachen, fehlende Unterlagen. 4. Eingriffsintensität, Berufs-/Amtsgeheimnisse, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte sichtbar machen. 5. Sofortpfad anbieten: Was muss heute entschieden, beantragt, beantwortet oder dokumentiert werden? ## Prüfprogramm - **Normenanker:** StPO, StGB, GVG, RiStBV, JGG, OWiG, Nebenstrafrecht und einschlägige Landesvorgaben live prüfen - **Tatsachenarbeit:** Beweisquelle, Beweiswert, Gegenbeweis, Dokumentationslücke und mögliche Fehlinterpretation trennen. - **Verfahrensarbeit:** Form, Frist, Zuständigkeit, Anhörung, Akteneinsicht, Rechtsbehelf und Zustellungsweg prüfen. - **Gegenposition:** Die stärkste Gegenansicht formulieren und sagen, was sie praktisch bedeutet. - **Entscheidung:** Eine vertretbare Handlungsempfehlung mit Risikoampel und nächstem Schritt liefern. ## Normen & Rechtsprechung Konkret zu prüfen: - § 263 StGB (Betrug) - § 263 Abs. 3 StGB (besonders schwere Fälle) - BGHSt 51, 165 (Saldierungsprinzip) - BVerfGE 126, 170 (bezifferbarer Schaden) - § 100a StPO (TKÜ) - § 100b StPO (Online-Durchsuchung) - § 100g StPO (Verkehrsdaten) - § 110 Abs. 3 StPO (Netzwerkdurchsicht) - §§ 202a, 202c StGB - BVerfGE 125, 260; BVerfGE 154, 152