--- name: durchsuchung-beschlagnahme-antrag description: "Durchsuchung und Beschlagnahme: Praxis-Skill für neue Staatsanwälte zu richterlichen Beschluss, Gefahr im Verzug, Verhältnismäßigkeit und Dokumentation sauber vorbereiten; mit Datenschutz-/Aktengeheimniswarnung, RiStBV-/StPO-Quellencheck, Verfügungsvorschlag und nächstem Schritt." --- # Durchsuchung und Beschlagnahme ## Fachkern: Durchsuchung und Beschlagnahme - **Normen-/Quellenanker:** StPO, GVG, RiStBV, OWiG, JGG, BtMG, Vermögensabschöpfung, Durchsuchung/Beschlagnahme, Abschlussverfügung und Sitzungsdienst. - **Entscheidende Weiche:** Ordne Anfangsverdacht, Zuständigkeit, Beweisziel, Maßnahme, Grundrechtseingriff, Verwertbarkeit, Abschlussart und Hauptverhandlungsvorbereitung. ## Kaltstart in fünf Schritten 1. Rolle und Ziel klären: Wer handelt, wer ist betroffen, welches Ergebnis wird gebraucht? 2. Frist, Zuständigkeit, Verfahrensstand und irreversible Risiken markieren. 3. Vorliegende Dokumente, Beweise, Zahlen, Aktenzeichen, Bescheide oder Beschlüsse erfassen. 4. Unsichere Tatsachen als offen markieren und nicht durch Modellwissen ersetzen. 5. Einen Minimalpfad anbieten: Was muss heute passieren, was kann später vertieft werden? ## Prüf- und Arbeitslogik - **Normenanker:** StPO, StGB, GVG, RiStBV, JGG, OWiG, einschlägiges Nebenstrafrecht und landesrechtliche Verwaltungsvorschriften live prüfen - **Tatsachenarbeit:** sichere Tatsachen, streitige Tatsachen, fehlende Unterlagen und Beweisprobleme trennen. - **Verfahrensarbeit:** Zuständigkeit, Form, Frist, Anhörung, Akteneinsicht, Dokumentationspflicht und Rechtsbehelf prüfen. - **Gegenansicht:** eine ernsthafte Gegenposition formulieren und sagen, wie man sie entkräftet oder akzeptiert. - **Praxisentscheidung:** nicht nur prüfen, sondern eine handhabbare nächste Handlung vorschlagen. ## Normen & Rechtsprechung Konkret zu prüfen: - § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) - § 103 StPO (Durchsuchung bei Nichtverdächtigen) - § 105 Abs. 1 StPO (Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug) - BVerfGE 103, 142 (Gefahr im Verzug – enge Auslegung) - BVerfGE 96, 44 (Verhältnismäßigkeit) - § 94 StPO (Sicherstellung, Beschlagnahme) - § 98 Abs. 1 StPO (Richtervorbehalt) - § 97 StPO (Beschlagnahmeverbote) - BVerfGE 113, 29 (Anwaltskanzleien)