--- name: aussetzung-vollziehung description: "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung AdV stellen um Steuerzahlung bis zur Streitentscheidung auszusetzen. Anwendungsfall Mandant hat Einspruch eingelegt will aber Nachforderung nicht sofort zahlen. Zweistufig zuerst beim Finanzamt § 361 Abs. 2 AO bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit od..." --- # Aussetzung der Vollziehung (AdV) ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 6a, § 361 AO, § 69 Abs. 3. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Triage — kläre vor dem Antrag 1. Ist ein Einspruch bereits eingelegt? (Voraussetzung für FA-Antrag nach § 361 AO) 2. Wie hoch ist der strittige Steuerbetrag? (Proportionalität der Begründungstiefe) 3. Hat das FA bereits eine AdV-Entscheidung getroffen? → Ja: direkt Stufe 2 (FG § 69 Abs. 3 FGO) 4. Droht unmittelbare Vollstreckung (Pfändungsankündigung, Kontopfändung)? → Eilantrag beim FG möglich 5. Liegt ein Fall unbilliger Härte vor (Existenzbedrohung, Insolvenz bei Zahlung)? 6. Soll hilfsweise Aufhebung der Vollziehung beantragt werden (bereits gezahlte Steuer zurückfordern)? - **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.) ## Hintergrund Einspruch und Klage gegen Steuerbescheide haben **keine aufschiebende Wirkung** (§ 361 Abs. 1 AO / § 69 Abs. 1 FGO). Die Steuer ist trotz Rechtsmittel zur Fälligkeit zu zahlen. Wer das nicht will: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. ## Zweistufiges Verfahren ### Stufe 1 — Antrag an das Finanzamt (§ 361 Abs. 2 AO) Im laufenden Einspruchsverfahren stellt das FA die Vollziehung aus auf Antrag wenn: - **ernstliche Zweifel** an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, **oder** - die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine **unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte** zur Folge hätte. ### Stufe 2 — Antrag an das Finanzgericht (§ 69 Abs. 3 FGO) - Antrag zulässig wenn das FA den AdV-Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat **oder** über den Antrag nicht in angemessener Frist entschieden hat (§ 69 Abs. 4 FGO). - Im Klageverfahren auch erstmals direkt an das FG möglich. ## Zentrale Anspruchsgrundlagen & Normen - § 361 Abs. 2 AO — AdV durch das Finanzamt im Einspruchsverfahren - § 69 Abs. 3 und 4 FGO — AdV durch das Finanzgericht im Klageverfahren - § 361 Abs. 2 Satz 3 AO / § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO — Sicherheitsleistung - § 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO — Aussetzungszinsen 0,5 % pro vollem Monat / 6 % pro Jahr bei Verlust (Achtung: BFH-Vorlage BVerfG 1 BvL 8/24 anhaengig zur Verfassungsmaessigkeit, Zeitraum 01.01.2019 - 15.04.2021) - § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 ZPO — Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung - § 69 Abs. 4 FGO — direkter FG-Antrag nach FA-Ablehnung oder FA-Untätigkeit ## Aktuelle Rechtsprechung - **BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 — VIII R 9/23** an das BVerfG (anhaengig BVerfG 1 BvL 8/24): Der Zinssatz für Aussetzungszinsen nach § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO in Hoehe von 0,5 Prozent pro Monat ist nach Auffassung des BFH für den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 verfassungswidrig. Konsequenz für die Praxis: AdV-Antraege für betroffene Zeitraeume sollten den anhaengigen Vorlagebeschluss mitfuehren; ggf. AdV der Aussetzungszinsen selbst beantragen. Volltext BFH ueber die BFH-Datenbank (Vorlagebeschluss VIII R 9/23, STRE202410144). - **BFH, Beschluss vom 21.03.2025 — X B 21/25 (AdV)** zu Saeumniszuschlaegen: Keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Hoehe der Saeumniszuschlaege nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO für Zeitraeume nach dem 31.12.2018; gestuetzt auf das nachhaltig erhoehte Zinsumfeld seit Februar 2022. Volltext ueber BFH-Datenbank. - **BFH, Beschluss vom 27.10.2025 — II B 47/25 (AdV)** zu Grunderwerbsteuer-Doppelfestsetzung nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bei zeitlich getrenntem Signing und Closing eines GmbH-Anteilserwerbs: ernstliche Zweifel an der Rechtmaessigkeit bejaht; Vollziehung ausgesetzt. Volltext ueber BFH-Datenbank. - **BFH, Beschluss vom 09.07.2025 — II B 13/25 (AdV)**: Massstab "ernstliche Zweifel" — gegeben, wenn bei summarischer Pruefung neben für die Rechtmaessigkeit sprechenden Umstaenden gewichtige gegen die Rechtmaessigkeit sprechende Gruende zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der rechtlichen oder tatsaechlichen Beurteilung bewirken. Volltext ueber BFH-Datenbank. ## Schritt-für-Schritt-Workflow **Vorab:** Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm. 1. **Einspruch prüfen:** Einspruch eingelegt und Frist gewahrt? Falls nicht → zuerst Einspruch. 2. **Begründung AdV zusammenstellen:** Ernstliche Zweifel (materielle Angriffspunkte aus Bescheidanalyse) oder unbillige Härte (Liquiditätslage, Existenzgefährdung). 3. **Stufe 1 — FA-Antrag:** Formulieren (Vorlage unten), versenden per ELSTER/ERiC oder Briefpost (kein beA an FA). 4. **FA-Antwort-Frist beobachten:** Angemessene Frist ca. 4 Wochen; bei Untätigkeit → Stufe 2. 5. **Stufe 2 — FG-Antrag:** Wenn FA ablehnt oder untätig → Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO über beA. 6. **Eidesstattliche Versicherung:** Bei wirtschaftlicher Härte — Mandant unterschreibt. 7. **Sicherheitsleistung:** Hilfsantrag ohne / hilfsweise gegen Sicherheitsleistung formulieren. 8. **Fristenbuch:** AdV-Status und FA-Reaktionsfrist eintragen (Skill `anw-fristenbuch-steuerrecht`). ## Entscheidungsbaum FA-Antrag gestellt? → **Nein:** FA-Antrag formulieren (§ 361 AO) → Stufe 1 → **Ja:** FA hat entschieden? → Abgelehnt: FG-Antrag § 69 Abs. 3 FGO / Untätig (> 4 Wochen): FG-Antrag § 69 Abs. 4 FGO / Bewilligt: Fertig; Aussetzungszinsen beachten Grundlage der AdV? → **Ernstliche Zweifel:** Substanz aus Einspruchsbegründung, BFH-Rechtsprechung zur Streitfrage → **Unbillige Härte:** Vermögens- und Liquiditätslage, Existenzgefährdung, Belege (Kontoauszüge, BWA) ## Antragsaufbau Stufe 1 (FA) **Adressat:** Finanzamt — Tonfall: sachlich-juristisch ``` An das Finanzamt [ORT] Steuernummer [NUMMER] In dem Einspruchsverfahren über den [STEUERART]-Bescheid [JAHR] vom [DATUM], Az. [AKTENZEICHEN] Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs. 2 AO Wir zeigen die Vertretung des Einspruchsführers [NAME] an und beantragen, die Vollziehung des o.g. Bescheids bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen. Begründung: [Ernstliche Zweifel: ...] [Unbillige Härte: ...] Ohne Sicherheitsleistung; hilfsweise gegen Sicherheitsleistung. [KANZLEI], [DATUM] ``` ## Antragsaufbau Stufe 2 (FG) **Adressat:** Finanzgericht — Tonfall: sachlich-juristisch ``` An das Finanzgericht [BUNDESLAND] [ANSCHRIFT] In der Streitsache [NAME MANDANT] — Antragsteller — gegen Finanzamt [ORT] — Antragsgegner — Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO 1. Die Vollziehung des [STEUERART]-Bescheids [JAHR] vom [DATUM] in Gestalt der FA-Ablehnung vom [DATUM] wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (Az. FG [AKTENZEICHEN]) ausgesetzt. Hilfsweise wird die Aufhebung der Vollziehung beantragt. 2. Ohne Sicherheitsleistung; hilfsweise gegen Sicherheits- leistung nach richterlichem Ermessen. Begründung: A. Verfahrensgeschichte: [...] B. Ernstliche Zweifel: [...] C. Unbillige Härte (hilfsweise): [...] Beweis: Eidesstattliche Versicherung Anlage Ast 1 [KANZLEI], [DATUM] ``` ## Folge der AdV - **Aussetzung:** Vollziehung bis Bekanntgabe Einspruchsentscheidung bzw. bis Rechtskraft. - **Aussetzungszinsen** § 237 AO bei Verlust des Einspruchs / der Klage. **Aktueller gesetzlicher Zinssatz: 0,5 % pro vollem Monat / 6 % pro Jahr** (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO; der durch das ZinsAnpG vom 12.07.2022 für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen § 233a AO abgesenkte Satz von 0,15 % pro Monat = 1,8 % pro Jahr gilt **nicht** für Aussetzungszinsen). **Achtung**: BFH-Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 (VIII R 9/23) an das BVerfG (anhaengig 1 BvL 8/24) — Zinssatz für Aussetzungszinsen 0,5 % pro Monat für den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 verfassungswidrig; betroffene Verfahren ggf. offenhalten und auf die BVerfG-Entscheidung warten. - **Aufhebung Vollziehung** bei bereits gezahlter Steuer — Rückerstattung. - **Teilaussetzung** möglich wenn nur ein Teil des Bescheids streitig ist. ## Frist Keine gesetzliche Antragsfrist. Empfehlung: zusammen mit Einspruch oder Klage einreichen, spätestens vor Fälligkeit der Steuerschuld. ## Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden) Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist **eine** moegliche Form — nicht die einzige. | Konstellation | Empfohlener Weg | |---|---| | Standard — Aussetzung der Vollziehung beantragen | Mandantenschreiben nach Schema; Template unten | | Variante A — AdV bei Finanzamt erfolglos Finanzgericht noetig | FG-Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO als naechster Schritt | | Variante B — Mandant will Bescheid akzeptieren nur Rate stunden | Stundungsantrag statt AdV; einfacher Weg | | Variante C — Betrag sehr hoch Sicherheitsleistung gefordert | Sicherheitsleistungs-Verhandlung parallel; ggf. Buergschaft | Wenn die Mandantenkonstellation **nicht** ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen. ## Output-Template Mandantenschreiben **Adressat:** Mandant — Tonfall: verständlich-erklärend ``` Betreff: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung [STEUERART] [JAHR] Sehr geehrte/r [NAME MANDANT], wir haben heute beim Finanzamt [ORT] beantragt, die Vollziehung des [STEUERART]-Bescheids vom [DATUM] auszusetzen. Das bedeutet, dass Sie die streitige Steuer von [BETRAG] Euro vorerst nicht zahlen müssen. Wichtig: Falls wir im Einspruch unterliegen, fallen Aussetzungszinsen an (gesetzlich 0,5 % pro vollem Monat / 6 % pro Jahr auf den ausgesetzten Betrag, § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO; ein BFH-Vorlagebeschluss zur Ver- fassungsmaessigkeit ist beim BVerfG anhaengig). Wir informieren Sie über den weiteren Verfahrensgang. [KANZLEI], [DATUM] ``` --- vor Versand klaeren --- 1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Durchsetzung des Anspruchs / Vergleich / Reputationsschutz / schnelle Loesung] 2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestforderung / Zeitrahmen / Formerfordernis] 3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgesprach / Einigung vor Fristablauf] Schlussabsatz Variante A (kooperativ): Wir regen eine guetliche Einigung an und stehen für ein klaerenden Gesprach zur Verfuegung. Eine einvernehmliche Loesung erspart beiden Seiten Zeit und Kosten. Schlussabsatz Variante B (formal-streng): Eine aussergerichtliche Einigung kommt nur in Betracht wenn die Gegenseite innerhalb von [X] Tagen einen akzeptablen Vorschlag unterbreitet. Anderenfalls werden wir alle rechtlichen Schritte einleiten. ## Ausgabe - `adv-antrag--.docx` (Stufe 1 FA oder Stufe 2 FG). - Eidesstattliche Versicherung als Anlage. - Eintrag im Fristenbuch: FA-Reaktionsfrist beobachten — bei Überschreitung Stufe 2 FG (`anw-fristenbuch-steuerrecht`). ## Versand AdV-Antrag beim **Finanzamt** (§ 361 AO): über ELSTER/ERiC, Briefpost oder Telefax. **beA an Finanzamt unzulässig** seit 6.12.2024 (§ 87a Abs. 1 S. 2 AO n.F.). AdV-Antrag beim **Finanzgericht** (§ 69 Abs. 3 FGO): über beA (§ 52d FGO). Vor Versand `versand-vor-check` aus `kanzlei-allgemein`. ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - § 8 AO (Wohnsitz, Aufenthalt) - §§ 33, 34 AO (Steuerpflichtiger, gesetzliche Vertreter) - § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) - §§ 169-171 AO (Festsetzungsverjährung) - §§ 233a, 235 AO (Verzinsung, Hinterziehungszinsen) - § 370 AO (Steuerhinterziehung) - §§ 153, 371 AO (Berichtigungserklärung, Selbstanzeige) - §§ 15, 32a EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Tarif) - § 8 KStG, § 7 GewStG (Einkommen, Gewerbeertrag) - §§ 1, 15 UStG (Steuerbare Umsätze, Vorsteuerabzug) ### Leitentscheidungen - BFH I R 36/18 (Hinzurechnungsbesteuerung AStG) - BFH XI R 11/22 (Reverse-Charge-Verfahren) - BFH IX R 49/13 (Liebhaberei vs. Einkunftserzielungsabsicht) - BVerfG 2 BvL 1/03 (Steuerfreistellung Existenzminimum) - EuGH C-280/10 (Vorsteuerabzug bei wirtschaftlicher Tätigkeit) ### Anwendung im Skill - Beraterhaftung gegen Mandantenpflicht (§§ 153, 154 AO) klar trennen; Selbstanzeige nach § 371 AO ist eine Strafnorm, kein Steueroptimierungs-Tool. - Festsetzungsverjaehrung nach §§ 169-171 AO im Zweifel zugunsten des Steuerpflichtigen; Hemmung durch Aussenpruefung beachten. - Bei Gestaltungsmissbrauch § 42 AO immer alternative Wirtschaftsgruende dokumentieren.