--- name: einspruch-finanzamt description: "Begründeten Einspruch gegen Steuerbescheid nach §§ 347 ff. AO formulieren. Anwendungsfall Mandant erhaelt Steuerbescheid und will Einspruch einlegen. Frist ein Monat ab Bekanntgabe § 355 Abs. 1 AO bzw. ein Jahr bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung § 356 AO Vier-Tage-Fiktion § 122 Abs. 2 AO seit 0..." --- # Einspruch beim Finanzamt ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 6a, § 122 Abs. 2 AO, § 355 AO. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Triage — kläre vor dem Einspruch 1. Wann ist der Bescheid zugegangen? (Bekanntgabefiktion § 122 Abs. 2 AO beachten — vier Tage seit 1.1.2025) 2. Ist die Einspruchsfrist (ein Monat § 355 AO) noch offen oder läuft sie heute/morgen ab? 3. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden und vollständig? (Ja → 1 Monat / Nein oder fehlerhaft → 1 Jahr § 356 AO) 4. Soll gleichzeitig AdV beantragt werden? → Liquiditätslage klären 5. Besteht Verbösserungsrisiko (§ 367 Abs. 2 AO) — hat das FA Anhaltspunkte auf höhere Steuer? 6. Liegt dem Bescheid eine Außenprüfung oder ein Schätzungsbescheid zugrunde? → andere Angriffsstrategien ## Eingaben - Analyseprotokoll aus `anw-steuerbescheid-analyse`. - Steuererklärung des Veranlagungsjahres und Belege. - Bescheid im Original. ## Kaltstart-Rückfragen 1. Welcher Bescheid (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, …) und welches Steuerjahr? 2. Datum der Bekanntgabe des Bescheids? 3. Konkrete Streitpunkte (Werbungskosten, Betriebsausgaben, Schätzung, Hinzuschätzung, …)? 4. Ist eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) erforderlich? 5. Liegt eine Außenprüfung zugrunde? ## Anspruchsgrundlagen und Verfahrensrecht - **Einspruch:** § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO — Einspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten. - **Frist:** § 355 Abs. 1 AO — ein Monat ab Bekanntgabe. Bekanntgabe bei Postzustellung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO **am vierten Tag** nach Aufgabe zur Post (seit 01.01.2025 durch Postrechtsmodernisierungsgesetz PostModG; vorher dritter Tag); fällt der Vier-Tage-Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - **Verböserungsverbot — nicht absolut:** § 367 Abs. 2 S. 2 AO; bei beabsichtigter Verböserung Hinweis und Gelegenheit zur Rücknahme. - **Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung** ein Jahr (§ 356 AO). ## Aktuelle Rechtsprechung - **BFH, Beschluss vom 30.04.2025 — XI R 15/23** (E-Mail-Vorlagepflicht und Erstqualifikationsrecht des Steuerpflichtigen in der Aussenpruefung) — relevant für Einspruchsbegruendungen gegen Pruefungsfeststellungen und Bescheide. Volltext: dejure.org (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=30.04.2025&Aktenzeichen=XI+R+15/23) / BFH-Datenbank. - **BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 — VIII R 9/23** (anhaengig BVerfG 1 BvL 8/24) — Verfassungsmaessigkeit der Aussetzungszinsen (§ 237 AO); für AdV-Antraege im Einspruchsverfahren relevant. - **BFH, Beschluss vom 21.03.2025 — X B 21/25 (AdV)** zu Saeumniszuschlaegen § 240 AO — keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Hoehe für Zeitraeume nach 31.12.2018. - Im Uebrigen: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über dejure.org / BFH-Datenbank verifizieren. ## Beweislast - Beweislast für steuermindernde Tatsachen (Betriebsausgaben, Werbungskosten): Steuerpflichtiger. - Beweislast für steuererhöhende Tatsachen: Finanzbehörde. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Prüfschema ``` 1. Statthaftigkeit § 347 AO - Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheit? 2. Form § 357 AO - Schriftlich oder elektronisch über § 87a AO? 3. Frist § 355 AO + Bekanntgabefiktion § 122 Abs. 2 AO (vier Tage seit 01.01.2025) - Bekanntgabedatum + 1 Monat (Wochenend-/Feiertagsregel beachten). 4. Beschwer - Steuerpflichtiger durch Bescheid in seinen Rechten beeinträchtigt? 5. AdV § 361 AO erforderlich? - Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit oder unbillige Härte? 6. Begründung - Streitige Punkte einzeln; Tatsachen, Beweismittel, Rechtsgrundlagen. 7. Rechtsschutz nach Einspruchsentscheidung - Klage FG § 47 FGO (1 Monat). ``` ## Struktur des Einspruchsschreibens ### 1. Rubrum - Einspruchsführer (Steuerpflichtiger) mit Anschrift und Steuernummer. - Vertreter (RA mit ELSTER-Zugang als Bevollmächtigter). - Empfangsfinanzamt mit Aktenzeichen / Steuernummer. - Bezug: Bescheid vom (Datum) über (Steuerart) (Veranlagungsjahr). ### 2. Antrag "Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bescheid vom (Datum) über (Steuerart) (Jahr) ein und beantrage: 1. den angefochtenen Bescheid aufzuheben; 2. die Steuer wie folgt festzusetzen: ... EUR; 3. hilfsweise Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs. 2 AO; 4. Akteneinsicht in die Steuerakten gemäß § 364 AO im Einspruchsverfahren." ### 3. Begründung - Formale Mängel zuerst (Bekanntgabe Begründung Adressat). - Materielle Mängel: - Sachverhaltsfehler (Einkünftezuordnung Werbungskosten Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen). - Rechtsanwendungsfehler. - Schätzung unrealistisch (§ 162 AO). - BFH-Rechtsprechung mit Pinpoint. - Verweis auf BMF-Schreiben falls einschlägig. - Bei Schätzungsbescheid: bestreitete Schätzungsgrundlagen plus eigene plausible Berechnung. ### 4. Belege - Anlagen mit Sigel E1 E2 E3. - Vollständige Belegliste (Belegart Datum Inhalt). ## Schreibvorlage ``` [Briefkopf Kanzlei] Finanzamt [Ort] [Anschrift] vorab per Telefax oder ELSTER (beA an Finanzamt seit 6.12.2024 unzulässig, § 87a Abs. 1 S. 2 AO n.F.) [Ort], [Datum] Steuernummer: [SteuerNr] Bescheid: [Bescheidart, z. B. Einkommensteuerbescheid 2024] Datum: [Bescheiddatum] Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Sehr geehrte Damen und Herren, namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft, [Name], [Anschrift], legen wir gegen den oben bezeichneten Bescheid Einspruch (§ 347 AO) ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO in Höhe des streitigen Steuerbetrags von EUR [Betrag]. Begründung: I. Sachverhalt [Kurzdarstellung, Hinweis auf vorgelegte Belege/Anlagen] II. Rechtliche Bewertung 1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. 2. [Streitpunkt 2] – … III. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung An der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen ernstliche Zweifel iSd § 361 Abs. 2 S. 2 AO, weil […]. Die Vollziehung würde zudem eine unbillige Härte begründen, weil […]. IV. Akteneinsicht Im Einspruchsverfahren wird Akteneinsicht gemäß § 364 AO beantragt. Wir bitten um Bestätigung der Einspruchsbearbeitung und um Mitteilung über die AdV-Entscheidung binnen zwei Wochen. Anlagen: - Vollmacht - [Belege] Mit freundlichen Grüßen [Anwalt, Fachanwalt für Steuerrecht] ``` ## Verfahrensgang 1. **Einspruch eingelegt** → Finanzamt prüft. 2. **Hinweis nach § 367 Abs. 2 AO** wenn das FA die Steuer verbösern (Verschlechtern) will → der Einspruch kann zurückgenommen werden um Verboeserung zu vermeiden. 3. **Einspruchsentscheidung** mit Rechtsbehelfsbelehrung → bei Ablehnung Klage zum FG (Skill `anw-klage-finanzgericht`). 4. **Untätigkeit** des FA: nach sechs Monaten kann Klage erhoben werden (§ 46 FGO). 5. Bei Teilabhilfe: prüfen, ob neuer Bescheid Inhalt des Einspruchsverfahrens wird (§ 365 Abs. 3 AO). ## Ausgabe - `einspruch--.docx` und Markdown-Spiegel. - Eintrag im Fristenbuch (`anw-fristenbuch-steuerrecht`). - Eintrag im Postausgang. ## Versand Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Zitierweise nach `zitierweise-deutsches-recht` v3.0 (Az.-Marker, Hierarchie + Chronologie). Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.