--- name: grest-konzernklausel-6a description: "§ 6a GrEStG Konzernklausel prüfen: Umwandlung, Einbringung, herrschendes Unternehmen, abhaengige Gesellschaft, 95-Prozent-Beteiligung, Vor- und Nachbehaltensfrist, BFH-Rechtsprechung und Risiken bei Umstrukturierungen." --- # GrESt: Konzernklausel § 6a ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 6a, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 89 Abs. 2 AO. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Mindestdaten 1. Umstrukturierungsart und Stichtag. 2. Beteiligungsquoten vor und nach der Maßnahme. 3. herrschendes Unternehmen und abhängige Gesellschaften. 4. Vorbehaltenszeitraum und Nachbehaltensplanung. 5. betroffener Grundbesitz. 6. etwaige Drittbeteiligungen, Optionsrechte oder Zwischenholdings. ## Prüfraster - Erwerbsvorgang fällt grundsätzlich unter GrEStG? - Begünstigter Umwandlungs-/Einbringungsvorgang? - 95-%-Beteiligung an abhängiger Gesellschaft? - Vorbehaltensfrist erfüllt oder wegen Umstrukturierungslogik entbehrlich? - Nachbehaltensfrist realistisch? - Anzeige und Dokumentation gesichert? ## Rechtsprechung BFH-Rechtsprechung zu § 6a vor Ausgabe live prüfen und nur mit Datum, Aktenzeichen und freiem Link nennen. Keine Datenbankkürzel und keine Kommentarzitate. ## Norm-Bezug konkret - § 6a Satz 1 GrEStG: Begünstigung für Umwandlungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG und vergleichbare Vorgänge. - § 6a Satz 3 GrEStG: Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist von je fünf Jahren. - § 6a Satz 4 GrEStG: 95-%-Beteiligungsschwelle für das herrschende Unternehmen. - BFH-Linie (vor Ausgabe live verifizieren auf bundesfinanzhof.de/Rechtsprechung): seit den BFH-Urteilen vom 21./22.08.2019 (II R-Reihe) gilt die Konzernklausel auch bei Verschmelzungen zur Aufnahme; bei Konzernspitze-Identität reicht die fünfjährige Beteiligung; eine Frist ist entbehrlich, wenn sie strukturbedingt unmöglich war (Neugründung, Verschmelzung der abhängigen Gesellschaft selbst). ## Praktischer Tipp - Vor jeder konzerninternen Umstrukturierung Holding-Struktur einfrieren: keine Anteilsverschiebungen, keine Kapitalerhöhungen, keine Verkäufe im Vorbehaltens-Korridor. - "Herrschendes Unternehmen" ist die oberste Konzerngesellschaft, deren Beteiligungskette ununterbrochen die 95-%-Schwelle hält. Bei Personenidentität (z. B. natürliche Person als alleiniger Gesellschafter): nicht begünstigt, weil keine "Unternehmens"-Eigenschaft. - Verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) frühzeitig stellen, wenn die Struktur nicht eindeutig im Wortlaut steht. Bearbeitungszeit der Finanzämter regelmäßig drei bis sechs Monate; Gebühr nach § 89 Abs. 3-5 AO. ## Trade-off: Vorbehaltensfrist gerissen oder unsicher | Pfad | Vorteil | Risiko | |---|---|---| | Umstrukturierung verschieben, bis 5 Jahre voll | rechtssicher | Zeitverlust, Deal-Druck | | Mit verbindlicher Auskunft umsetzen | Klarheit vorab | Gebühr + Bearbeitungszeit | | Auf "Entbehrlichkeit wegen Strukturbedingtheit" stützen | flexibel | Streit mit Finanzamt vorprogrammiert | Empfehlung: Bei Werten über 5 Mio. EUR Bemessungsgrundlage immer verbindliche Auskunft. ## Typische Fehler - Zwischenholding wird kurz vor der Umstrukturierung eingeschoben; Vorbehaltensfrist startet neu. - Nachbehaltensplanung in Folge-M&A vergessen; Verkauf der Tochter binnen fünf Jahren hebt Begünstigung auf. - Drittbeteiligungen unter 5 % werden ignoriert, obwohl Optionsrechte oder Stimmrechtsabreden die 95-%-Schwelle wirtschaftlich reißen.