--- name: grest-signing-closing-doppelfestsetzung description: "GrESt Signing/Closing Fachmodul: auseinanderfallendes schuldrechtliches Erwerbsgeschaeft und dingliche Anteilsuebertragung, doppelte Festsetzung nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 GrEStG, BFH II B 13/25, II B 23/25, II B 47/25, AdV und Verteidigung gegen Mehrfachbelastung." --- # GrESt: Signing, Closing und Doppelfestsetzung ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 6a, § 16. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Entscheidende Fragen 1. Welche Norm wurde für das Signing angewandt? 2. Welche Norm wurde für das Closing angewandt? 3. Wann wusste das Finanzamt vom bereits erfolgten Closing? 4. Ist eine Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen? 5. Gibt es § 16-GrEStG-Korrekturmöglichkeit? 6. Welche Festsetzung soll ausgesetzt werden, welche bleibt bestehen? ## BFH-Anker - **BFH, Beschluss vom 09.07.2025 - II B 13/25 (AdV)**: Ernstliche Zweifel an doppelter Festsetzung bei zeitlich getrenntem Signing/Closing, wenn dem Finanzamt beim späteren Bescheid das Closing bekannt ist. - **BFH, Beschluss vom 16.09.2025 - II B 23/25 (AdV)**: Keine AdV gegen die Closing-Festsetzung allein, wenn Zweifel nur die zusätzliche Signing-Festsetzung betreffen. - **BFH, Beschluss vom 27.10.2025 - II B 47/25 (AdV)**: Linie zur zweifelhaften Doppelfestsetzung fortgeführt; auch Verhältnismäßigkeit und Kenntnisstand des Finanzamts prüfen. ## Verteidigungslogik Nicht blind "keine GrESt" schreiben. Besser: 1. Der Erwerb kann grunderwerbsteuerbar sein. 2. Streitpunkt ist die doppelte Belastung eines einheitlichen Lebenssachverhalts. 3. Die richtige AdV-Zielrichtung ist die zusätzliche Festsetzung, nicht automatisch der Closing-Bescheid. 4. § 16 GrEStG und Verfahrensrecht müssen konkret mitgedacht werden. ## No-Go Keine Aussage, die Finanzverwaltung dürfe "nie" zwei Bescheide erlassen. Der aktuelle Stand ist differenziert und verfahrensabhängig.