--- name: grundsteuer-verfassungscheck-bundesmodell description: "Verfassungsrechtlicher Grundsteuer-Check nach der Reform: BVerfG 10.04.2018 zur alten Einheitsbewertung, BFH 27.05.2024 AdV, BFH 12.11.2025 zum Bundesmodell, Art. 3 GG, Typisierung, gemeiner Wert, Landesmodelle und offene Verfahren sauber einordnen." --- # Grundsteuer: Verfassungscheck Bundesmodell und Reformstand ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 6a, Art. 3 Abs. 1 GG. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Gesicherte Eckpunkte - Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom **10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12** die alte Einheitsbewertung wegen Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet und eine Reform verlangt. - Die Reform gilt für die Grundsteuer ab 2025; Hauptfeststellungszeitpunkt ist regelmäßig der 01.01.2022. - Der BFH hat mit Beschlüssen vom **27.05.2024 - II B 78/23 (AdV)** und **II B 79/23 (AdV)** im Eilverfahren ernstliche Zweifel für möglich gehalten, wenn der festgestellte Grundsteuerwert erheblich über dem plausibel belegten gemeinen Wert liegt. - Der BFH hat mit Urteilen vom **12.11.2025 - II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25** das neue Bewertungsrecht im Bundesmodell in den entschiedenen Konstellationen für verfassungsgemäß gehalten. Diese Linie ersetzt nicht die Prüfung individueller Bewertungsfehler. - Im Mai 2026 sind beziehungsweise waren mehrere Verfahren zu Bundes- und Landesmodellen beim BFH relevant; vor Ausgabe aktuellen Stand in der BFH-Fokus-Seite prüfen. ## Prüfschema 1. **Modell bestimmen**: Bundesmodell, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen oder punktuelle Abweichung. 2. **Streitgegenstand klären**: Wertfeststellung, Messbetrag oder Hebesatzbescheid. 3. **Typisierungsangriff filtern**: Pauschale "Grundsteuer ist verfassungswidrig"-Rüge ist nach der BFH-Linie schwach, wenn kein Einzelfehler dargelegt wird. 4. **Einzelfall öffnen**: Erhebliche Abweichung vom gemeinen Wert, falsche Grundstücksart, falsche Fläche, falscher Bodenrichtwert, unzutreffende Miete, falsches Baujahr. 5. **Rechtsschutz wählen**: Einspruch gegen Grundlagenbescheid, AdV, Klage; bei Gemeindehebesatz kommunalrechtliche Route. ## Formulierungshilfe > Die verfassungsrechtliche Rüge wird nicht abstrakt als Angriff gegen die Grundsteuerreform geführt. Der Schwerpunkt liegt auf der konkreten gleichheitswidrigen Überbewertung der wirtschaftlichen Einheit, weil der festgestellte Grundsteuerwert nach den beigefügten Belegen deutlich oberhalb des gemeinen Werts liegt. ## Warnungen - Nicht behaupten, das Bundesmodell sei nach BFH-Stand 2025/2026 generell verfassungswidrig. - BFH-AdV-Beschlüsse sind keine Hauptsacheentscheidung, aber sehr wichtig für Aussetzung und Belegstrategie. - Landesmodelle nicht mit dem Bundesmodell vermischen. - Hebesatzkritik gehört in die kommunale Ebene; Bewertungsfehler gehören zum Finanzamt.