--- name: int-verrechnungspreise-1-astg description: "Skill zu Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen — Fremdvergleichsgrundsatz § 1 AStG Korrekturregeln Dokumentationspflicht § 90 Abs. 3 AO Country-by-Country-Reporting und Zuschlaege nach § 162 Abs. 4 AO. Anwendungsfall Konzern wird geprueft und die Pruefung versucht Gewinnkorrekturen..." --- # Verrechnungspreise im Internationalen Steuerrecht — § 1 AStG und Dokumentation § 90 Abs. 3 AO ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 1, § 90 Abs. 3 AO, § 6a. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Liegt Nahestehensverhaeltnis iSd § 1 Abs. 2 AStG vor? 2. Welche Methode wird angewandt (Preisvergleich Wiederverkauf Kostenaufschlag TNMM Profit-Split)? 3. Wurde die Dokumentation § 90 Abs. 3 AO erstellt — Local File Master File CbCR? 4. Sind Zuschlaege nach § 162 Abs. 4 AO bei fehlender, verspaeteter oder unverwertbarer Dokumentation moeglich? 5. Greift Korrekturregelung § 1 AStG im Verhaeltnis zu DBA? - **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.) ## Rechtsgrundlagen - **§ 1 AStG** — Berichtigung von Einkuenften bei internationalen Geschaeftsbeziehungen. - **§ 90 Abs. 3 AO** — Dokumentationspflicht. - **§ 162 Abs. 4 AO** — Zuschlag bei Verletzung der Dokumentationspflichten. - **§§ 138a 138b AO** — Country-by-Country-Reporting. - **OECD-Verrechnungspreis-Leitlinien**. ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein. ## Zentrale Normen § 1 AStG · § 90 Abs. 3 AO · § 162 Abs. 4 AO · § 138a AO · § 138b AO · OECD-Verrechnungspreis-Leitlinien · Art. 9 OECD-MA ## Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins - Verfahrens-Sklls (`anw-einspruch-finanzamt`, `anw-aussetzung-vollziehung`, `anw-akteneinsicht-steuerakte`) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die **materielle** Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel `fa-stu-steuerhinterziehung-370-ao` und `fa-stu-selbstanzeige-371-ao` aufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen `fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeit` bzw. `fa-stu-rvg-steuerstreit` parallel ziehen.