--- name: kst-organschaft-14-kstg description: "Pruefung der Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft — finanzielle Eingliederung Gewinnabfuehrungsvertrag Mindestlaufzeit fuenf Jahre tatsaechliche Durchfuehrung. Anwendungsfall Konzern oder Unternehmensgruppe will eine Organschaft begruenden oder das Finanzamt versagt eine bestehend..." --- # Koerperschaftsteuerliche Organschaft — § 14 KStG und Gewinnabfuehrungsvertrag ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 14, § 6a, § 14 Abs. 1 Nr. 1. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Ist Organtraeger eine gewerblich taetige Person oder Personengesellschaft? 2. Ist die Organgesellschaft Kapitalgesellschaft mit Sitz und Ort der Geschaeftsleitung im Inland? 3. Ist die finanzielle Eingliederung iSd § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG gegeben (Stimmrechtsmehrheit ab Beginn des Wirtschaftsjahres)? 4. Liegt ein wirksamer Gewinnabfuehrungsvertrag mit fuenf Jahren Mindestlaufzeit und Verlustuebernahmeklausel § 302 AktG vor? 5. Wird der GAV tatsaechlich durchgefuehrt (Gewinnabfuehrung Verlustausgleich Buchungen)? - **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.) ## Rechtsgrundlagen - **§ 14 KStG** — Voraussetzungen der koerperschaftsteuerlichen Organschaft. - **§ 17 KStG** — Organschaft mit GmbH als Organgesellschaft. - **§ 2 Abs. 2 S. 2 GewStG** — gewerbesteuerliche Organschaft. - **§§ 291 ff. AktG** — Unternehmensvertraege; Gewinnabfuehrung Beherrschungsvertrag. - **§ 302 AktG** — Verlustuebernahme; zwingender Bestandteil des GAV. ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein. ## Zentrale Normen § 14 KStG · § 17 KStG · § 15 KStG · § 16 KStG · § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG · §§ 291 ff. AktG · § 302 AktG · § 8 KStG (verdeckte Gewinnausschuettung) ## Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins - Verfahrens-Sklls (`anw-einspruch-finanzamt`, `anw-aussetzung-vollziehung`, `anw-akteneinsicht-steuerakte`) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die **materielle** Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel `fa-stu-steuerhinterziehung-370-ao` und `fa-stu-selbstanzeige-371-ao` aufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen `fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeit` bzw. `fa-stu-rvg-steuerstreit` parallel ziehen.