--- name: lohn-aufzeichnungspflichten-milog description: "Aufzeichnungspflichten nach MiLoG § 17 für Mindestlohn-relevante Branchen Geringfuegige Beschaeftigung. Anwendungsfall Prüfung Aufzeichnungspflicht 2 Jahre Aufbewahrung Schwarzarbeitsbekaempfung. Methodik Form der Aufzeichnung digitale Lösungen. Output Aufzeichnungssystem Mandanten-Notiz." --- # Aufzeichnungspflichten nach MiLoG § 17 ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 17, § 6a, § 2a. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Kernsachverhalt Die Aufzeichnungspflicht der taeglichen Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) trifft Arbeitgeber in bestimmten Branchen (§ 17 MiLoG i.V.m. SchwarzArbG) sowie alle Minijob-Verhaeltnisse. Form: schriftlich, papierfest oder digital, spaetestens am 7. Folgetag. Aufbewahrungsfrist: 2 Jahre. Verstoesse: Bussgeld bis 30.000 EUR. Sonderfall: BAG zur EuGH-Rechtsprechung verlangt allgemeine Arbeitszeit-Erfassung. ## Kaltstart-Rueckfragen 1. Welche Branche — § 2a SchwarzArbG-relevant (Bau, Gaststaette, Personenbefoerderung, Reinigung, Fleisch, Forst, Spedition, Sicherheit, Messebau, ...)? 2. Liegen Minijobs vor? 3. Welche Erfassungsform aktuell — Papier, Excel, digital? 4. Werden taegliche Anfang/Ende/Dauer aufgezeichnet? 5. Werden Pausen erfasst? 6. Wer hat Aufzeichnungs-Verantwortung (Mandant oder StB)? 7. Welche Pruefung durch Zoll-Hauptzollamt schon erfolgt? 8. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Rechtlicher Rahmen ### Primaernormen **§ 17 MiLoG** — Aufzeichnungspflicht. **§ 2a SchwarzArbG** — Liste der besonders pruefungsrelevanten Branchen. **§ 16 ArbZG** — Aufzeichnungspflicht Mehrarbeit allgemein. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ### Leitentscheidungen - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. (Aktenzeichen vor Uebernahme in amtliche/freie Quellen oder lizenzierte Datenbanken pruefen.) ## Workflow ### Phase 1 — Geltungsbereich | Geltung | Aufzeichnungspflicht | |---|---| | § 2a SchwarzArbG-Branchen | Strenge MiLoG-Pflicht | | Minijobs (alle Branchen) | Strenge MiLoG-Pflicht | | Sonstige AN | Allgemeine Arbeitszeit-Erfassung (EuGH/BAG) | ### Phase 2 — Aufzeichnungs-Inhalt - Beginn der taeglichen Arbeitszeit. - Ende der taeglichen Arbeitszeit. - Dauer (netto, ohne Pausen). - Datum. - Identifizierbarer AN (Name/Personalnr). - Ggf. Pausen. ### Phase 3 — Form - Schriftlich: Papier, Stundenzettel. - Digital: Excel, Stempeluhr, Zeiterfassungssoftware. - Manipulationssicher: Excel umstritten (manipulierbar); zertifizierte Systeme bevorzugt. - BAG verlangt grundsaetzlich objektive, verlaessliche, zugaengliche Aufzeichnung. ### Phase 4 — Aufbewahrung - 2 Jahre nach Aufzeichnung. - Bei Zoll-Pruefung Vorlagepflicht innerhalb gesetzter Frist. ### Phase 5 — Bussgelder - § 21 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 3 MiLoG: Bussgeld bis 30.000 EUR bei fehlender oder fehlerhafter Aufzeichnung. - § 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 3 MiLoG: bis 500.000 EUR bei Mindestlohn-Verstoss. - Bei vorsaetzlicher Schwarzarbeit zusaetzlich § 266a StGB-Risiko. ### Phase 6 — Beratung Mandant - Mandant ueber EuGH-/BAG-Rechtsprechung informieren — auch ausserhalb § 2a-Branchen relevant. - Empfehlung Zeiterfassungssystem (Software z.B. ZEUS, AVERO, Pliam). - Bei Vertrauensarbeitszeit: Aufzeichnungspflicht bleibt; alternative Erfassung moeglich. ## Strategie und Praxis-Tipps - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Sondersituation Aussendienst, Home-Office: Aufzeichnung am Ort der Taetigkeit. - Bei Pruefung durch Zoll: Vorlage in Deutsch in Originalform oder beglaubigter Uebersetzung. - Bei Minijob: Aufzeichnung ist zentrale Pruefungsstelle der Pruefer. - StBVV: Beratung Aufzeichnungspflichten Zusatzauftrag. - DATEV-Tipp: DATEV-Zeitwirtschaft als Modul; Schnittstelle zu LODAS. ## Quellen und Updates Stand: 05/2026. - MiLoG §§ 17, 21. - SchwarzArbG § 2a. - ArbZG § 16. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.