--- name: onboarding-festsetzungsverjaehrung description: "Vollstaendige Bearbeitung der Festsetzungsverjaehrung — regulaere und verlaengerte Fristen Anlaufhemmung Ablaufhemmung und besondere Verjährungsregeln bei Aussenpruefung Steuerhinterziehung Erbfaellen und ausstehender Steuererklaerung. Anwendungsfall Berater muss pruefen ob ein Steueranspruch noc..." --- # Festsetzungsverjaehrung — §§ 169 bis 171 AO in der Praxis ## Fachlicher Anker - **Normen:** §§ 169, § 6a, § 170 Abs. 2 AO. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Welche Steuerart und welcher Veranlagungszeitraum sind betroffen? 2. Wurde Steuererklaerung abgegeben — sonst Anlaufhemmung bis spaetestens drei Jahre § 170 Abs. 2 AO? 3. Gilt die regulaere vier Jahres Frist § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO oder verlaengerte zehn Jahre bei Hinterziehung § 169 Abs. 2 S. 2 AO? 4. Liegt Ablaufhemmung wegen Aussenpruefung § 171 Abs. 4 AO oder Steuerstrafverfahren § 171 Abs. 5 AO vor? 5. Bei Schenkungen und Erbfaellen besondere Anlaufhemmung § 170 Abs. 5 AO beachten. - **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.) ## Rechtsgrundlagen - **§ 169 AO** — Festsetzungsverjaehrung; Regelfrist vier Jahre. - **§ 169 Abs. 2 S. 2 AO** — Verlaengerung auf zehn Jahre bei Hinterziehung; fuenf Jahre bei leichtfertiger Verkuerzung. - **§ 170 AO** — Beginn der Festsetzungsfrist; Anlaufhemmung. - **§ 171 AO** — Ablaufhemmung; verbreitetste Vorschrift Abs. 4 (Aussenpruefung) Abs. 5 (Strafverfahren) Abs. 14 (Grundlagenbescheid). - **§ 47 AO** — Erloeschen durch Festsetzungsverjaehrung. ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein. ## Zentrale Normen § 169 AO · § 170 AO · § 171 AO · § 47 AO · § 181 AO (gesonderte Feststellung) · § 191 Abs. 3 AO (Haftungsbescheid) ## Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins - Verfahrens-Sklls (`anw-einspruch-finanzamt`, `anw-aussetzung-vollziehung`, `anw-akteneinsicht-steuerakte`) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die **materielle** Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel `fa-stu-steuerhinterziehung-370-ao` und `fa-stu-selbstanzeige-371-ao` aufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen `fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeit` bzw. `fa-stu-rvg-steuerstreit` parallel ziehen.