--- name: onboarding-rechtsbehelfssystematik description: "Vollstaendige Uebersicht aller steuerlichen Rechtsbehelfe — auf welcher Stufe welcher Rechtsbehelf zuständig ist welche Frist gilt und welche Zwischenanordnungen verfuegbar sind. Anwendungsfall Berater muss bei Mandatsannahme strategisch entscheiden welche Verfahrenswege offen sind und welche Erf..." --- # Rechtsbehelfe im Steuerrecht — Systematik vom Einspruch bis zur Verfassungsbeschwerde ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 6a, § 347 Abs. 1 S. 2 AO, § 172 AO. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Liegt ein Verwaltungsakt vor — sonst kein Einspruch sondern Untaetigkeitseinspruch § 347 Abs. 1 S. 2 AO? 2. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen — pruefen ob Wiedereinsetzung oder schlichte Aenderung § 172 AO? 3. Gibt es eine Einspruchsentscheidung — dann nur noch Klage § 47 FGO offen? 4. Ist die Sache von grundsaetzlicher Bedeutung — Sprungklage § 45 FGO oder Musterverfahren § 363 Abs. 2 AO ueberlegen? 5. Steht eine Verfassungsfrage im Raum — Vorlage § 100 GG oder Verfassungsbeschwerde nach Erschoepfung? - **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.) ## Rechtsgrundlagen - **§§ 347 ff. AO** — Einspruchsverfahren. - **§ 45 FGO** — Sprungklage ohne Vorverfahren bei Zustimmung des FA. - **§ 46 FGO** — Untaetigkeitsklage nach sechs Monaten. - **§ 47 FGO** — Klagefrist ein Monat. - **§§ 115 116 FGO** — Revision Nichtzulassungsbeschwerde. - **§ 133a FGO** — Anhörungsruege. - **§§ 100 GG** — Konkrete Normenkontrolle. ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein. ## Zentrale Normen §§ 347 ff. AO · § 363 AO · § 45 FGO · § 46 FGO · § 47 FGO · § 69 FGO · § 115 FGO · § 116 FGO · § 120 FGO · § 133a FGO · § 90 BVerfGG · Art. 100 GG · Art. 267 AEUV ## Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins - Verfahrens-Sklls (`anw-einspruch-finanzamt`, `anw-aussetzung-vollziehung`, `anw-akteneinsicht-steuerakte`) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die **materielle** Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel `fa-stu-steuerhinterziehung-370-ao` und `fa-stu-selbstanzeige-371-ao` aufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen `fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeit` bzw. `fa-stu-rvg-steuerstreit` parallel ziehen.