--- name: sanierungsgewinn-forderungsverzicht-bilanzielle-darstellung description: "Bilanzielle Darstellung des Forderungsverzichts beim Schuldner und beim Gläubiger. Werthaltigkeit, außerordentlicher Ertrag, Ausweis in der GuV; Plan-Bilanz vor und nach Sanierung im Steuerrecht Anwalt Und Berater." --- # Forderungsverzicht — bilanzielle Darstellung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: AO §§ 38, 42, 90, 93, 153, 162, 164, 169-171, 173, 233a, 370-378, UStG, EStG, KStG, GewStG, GrEStG, ErbStG, FGO — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Fachlicher Kern — Steuerrecht - **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `Forderungsverzicht — bilanzielle Darstellung` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - **Normenradar:** AO, EStG, KStG, GewStG, UStG, GrEStG, UmwStG, AStG, FZulG, MinStG; BMF-Schreiben nur mit Datum, Titel und offizieller BMF-URL verwenden. - **Verifizierte Anker:** BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur obligatorischen E-Rechnung und UStAE-Anpassung; BMF-Seite Forschungszulage mit Hinweis zu Antrags-/Festsetzungslogik und BMF-Schreiben vom 07.02.2023; BMF/BZSt-Datensatzbeschreibung vom 05.08.2025 für Mindeststeuer-Berichte; BMF-Schreiben vom 25.05.2023 zu § 6a GrEStG; BMF-Schreiben vom 02.01.2025/01.08.2025 zum Umwandlungssteuer-Anwendungserlass live prüfen. - **Arbeitsmodus:** Erst Steuerart, Zeitraum, Verwaltungsstand, Frist/Festsetzung, Zuständigkeit, Form/Portal und Beleglage klären; dann BMF-Verwaltungslinie von BFH-Rechtsprechung und Gesetz trennen. - **Outputpflicht:** Steuerartenmatrix, BMF-Radar, Einspruchsbaustein, ELSTER-/Portal-To-do, Risikoampel, DBA-/GrESt-/USt-Tabelle oder Mandantenmemo. - **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen. ## Worum geht es Der Forderungsverzicht durch Gläubiger ist beim Schuldner ein Buchgewinn. Wie er handelsrechtlich und steuerlich darzustellen ist, beeinflusst sowohl die Höhe des Sanierungsertrags als auch die Sichtbarkeit gegenüber dem FA. Dieser Skill stellt die Buchungslogik und die Plan-Bilanz-Erstellung dar. ## Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen 1. Wer verzichtet — Bank, Lieferant, Gesellschafter? 2. Auf welche Verbindlichkeit wird verzichtet — Darlehen, Lieferantenforderung, Gesellschafterdarlehen? 3. Ist die Forderung werthaltig oder unverwerthaltig? 4. Soll der Verzicht handelsrechtlich (HGB) anders als steuerrechtlich gebucht werden? 5. Gibt es Besserungsabrede / Rangrücktritt? ## Rechtlicher Rahmen - **§ 246 HGB** — Vollständigkeitsgrundsatz. - **§ 252 HGB** — Allgemeine Bewertungsgrundsätze. - **§ 247 Abs. 1, § 266 HGB** — Bilanzgliederung. - **§ 275 HGB** — GuV-Gliederung; außerordentliche Erträge wurden mit BilRUG (2015) gestrichen, ggf. heute "sonstige betriebliche Erträge". - **§ 5 Abs. 1 EStG** — Maßgeblichkeit. - **§ 5 Abs. 2a EStG** — Passivierungsverbot bei Tilgung nur aus zukünftigen Gewinnen (Rangrücktritt-Falle). - **§ 8 Abs. 3 KStG** — Verdeckte Einlage durch Gesellschafter. - **§ 3a Abs. 3 EStG** — Berechnung Sanierungsertrag. ## / Schritt für Schritt ### Buchungslogik beim Schuldner | Variante | Buchung | |---|---| | Verzicht durch Drittgläubiger (Bank, Lieferant) | Verbindlichkeit an außerordentlichen / sonstigen betrieblichen Ertrag | | Verzicht durch Gesellschafter — werthaltige Forderung | Verbindlichkeit an Kapitalrücklage (verdeckte Einlage) | | Verzicht durch Gesellschafter — nicht werthaltige Forderung | Verbindlichkeit an Kapitalrücklage in Höhe Teilwert; Restbetrag an Ertrag | | Verzicht mit Besserungsabrede | Verbindlichkeit weiterhin passiviert mit Vermerk; bei Eintritt Wegfall an Ertrag | ### Werthaltigkeit prüfen | Indikator | Werthaltig? | |---|---| | Schuldnerin solvent, Verbindlichkeit termingerecht bedient | Ja | | Schuldnerin in Krise; aber Vermögen deckt Forderung | Teilweise — Teilwert | | Schuldnerin überschuldet, keine Aussicht auf Rückzahlung | Nicht werthaltig | | Verbindlichkeit nachrangig | Werthaltigkeit unsicher | ## Trade-off-Matrix | Variante Verzicht | Bilanzielle Wirkung Schuldner | Steuerliche Wirkung | |---|---|---| | Drittgläubiger voll | Außerordentlicher Ertrag in voller Höhe | Sanierungsertrag § 3a EStG (mit Antrag steuerfrei) | | Gesellschafter werthaltig | Erhöhung Kapitalrücklage; kein Ertrag | § 8 Abs. 3 KStG verdeckte Einlage; nicht § 3a EStG | | Gesellschafter nicht werthaltig | Teilweise Einlage, teilweise Ertrag | Ertragsteil ggf. § 3a EStG | | Verzicht mit Besserungsschein | Verbindlichkeit bleibt; spätere Buchung Ertrag bei Eintritt | Spätere Sanierungsertrags-Würdigung | | Rangrücktritt qualifiziert | Verbindlichkeit bleibt (oder § 5 Abs. 2a EStG-Problem) | siehe Folge-Skill | ## Praxistipps der alten Hasen - **Werthaltigkeit ist entscheidend.** Bei Gesellschafter-Verzicht muss die Werthaltigkeit der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts bestimmt werden. Werthaltig = Einlage, nicht werthaltig = Ertrag. Die Einstufung ist häufig FA-streitig — vorher dokumentieren (Bonitätsanalyse, Vermögensaufstellung der Schuldnerin). - **GuV-Ausweis seit BilRUG.** Außerordentliche Erträge gibt es im HGB-Schema nicht mehr (BilRUG 2015). Sanierungsertrag wird heute typischerweise unter "sonstige betriebliche Erträge" ausgewiesen — mit Erläuterung im Anhang. - **Steuerbilanz vs. Handelsbilanz.** § 5 Abs. 1 EStG ordnet Maßgeblichkeit an; aber bei Sanierungsertrag kann die steuerliche Würdigung abweichen (z. B. § 8 Abs. 3 KStG verdeckte Einlage). Beachten Sie die Abweichung in der Mehr-Weniger-Rechnung. - **Besserungsabrede ist ein Spezialfall.** Sie verschiebt den Ertrag in spätere Jahre, in denen die Schuldnerin wieder Gewinne erzielt. Steuerlich greift § 3a EStG erst bei tatsächlichem Wegfall — Antrag erst dann. - **Plan-Bilanz vor und nach Sanierung** sind die wichtigsten Dokumente für das Mandat. Sie zeigen FA und Gläubigern den Effekt; sie sind aber auch das interne Steuerungsinstrument. ## Mustertexte / Berechnungsbeispiele ### Plan-Bilanz vor und nach Verzicht ``` Aktiva vor Sanierung nach Sanierung Anlagevermögen EUR 2.500.000 EUR 2.500.000 Umlaufvermögen EUR 1.200.000 EUR 1.200.000 Summe Aktiva EUR 3.700.000 EUR 3.700.000 Passiva vor Sanierung nach Sanierung Eigenkapital EUR -800.000 EUR -300.000 davon Bilanzverlust EUR -2.500.000 EUR -2.000.000 Rückstellungen EUR 400.000 EUR 400.000 Verbindlichkeiten ggü. Kreditinst. EUR 2.500.000 EUR 1.700.000 (Bankverzicht 800.000) Verbindlichkeiten ggü. Lieferanten EUR 1.600.000 EUR 1.400.000 (Lieferantenverzicht 200.000) Summe Passiva EUR 3.700.000 EUR 3.200.000 Sanierungsertrag GuV EUR 0 EUR 1.000.000 ``` ### Buchungssätze (Beispiel) ``` Variante A — Drittgläubiger (Bank) verzichtet auf 800.000: Verbindlichkeiten Kreditinstitut 800.000 an sonstiger betrieblicher Ertrag 800.000 Variante B — Gesellschafter verzichtet auf werthaltige 200.000: Verbindlichkeiten Gesellschafter 200.000 an Kapitalrücklage 200.000 Variante C — Gesellschafter verzichtet auf nicht werthaltige 500.000 (Teilwert 100.000, Restbetrag 400.000 zum Ertrag): Verbindlichkeiten Gesellschafter 500.000 an Kapitalrücklage 100.000 an sonstiger betrieblicher Ertrag 400.000 Variante D — Verzicht mit Besserungsabrede: bei Eintritt der Besserung (z. B. Gewinn 300.000 in Folgejahr): Verbindlichkeit / Wegfall 300.000 an sonstiger betrieblicher Ertrag 300.000 ``` ### Anhangs-Erläuterung ``` Anhang [Geschäftsjahr]: Im Berichtsjahr wurde die Gesellschaft im Rahmen einer unternehmensbezogenen Sanierung saniert. Die Gläubiger [...] verzichteten auf Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 1.000.000. Der entstandene außerordentliche Ertrag ist in der GuV unter "sonstige betriebliche Erträge" ausgewiesen. Steuerlich wurde ein Antrag nach § 3a Abs. 4 EStG gestellt. Die vier Voraussetzungen einer unternehmens- bezogenen Sanierung sind nach Auffassung der Geschäfts- führung erfüllt. ``` ## Typische Fehler - Werthaltigkeit des Gesellschafter-Darlehens nicht dokumentiert; FA bestreitet. - Außerordentlicher Ertrag in alter GuV-Position ausgewiesen (vor BilRUG); nach BilRUG nicht mehr zulässig. - Plan-Bilanz vor und nach Sanierung nicht erstellt; Beweismittel fehlt. - Buchungssatz fehlerhaft — z. B. Verbindlichkeit nicht ausgebucht. - Besserungsabrede bilanziell nicht erkannt; Ertrag zu früh gebucht. ## Quellen Stand 06/2026 ### Normen - §§ 246, 252, 247 Abs. 1, 266, 275 HGB. - § 5 Abs. 1 EStG. - § 5 Abs. 2a EStG. - § 3a Abs. 1, 3, 4 EStG. - § 8 Abs. 3 KStG. - BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz). - BMF-Schreiben vom 27.04.2017 — Stand prüfen. ### Rechtsprechung (verifiziert) - **BFH, Urt. v. 30.11.2011 — I R 100/10, DStR 2012, 450** — Voraussetzungen der Passivierung von Verbindlichkeiten: bestimmter Verpflichtungsinhalt, durchsetzbar, wirtschaftliche Belastung. - **BFH, Urt. v. 19.08.2020 — XI R 32/18, BStBl. II 2021, 279** — Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG bei Rangruecktritt mit Tilgungsvorbehalt aus zukünftigen Gewinnen. - **FG Köln, Urt. v. 06.03.2012 — 13 K 3006/11, GmbHR 2012, 977** — Liquidations-Kernentscheidung Os. 7 (Wegfall mit Erlöschen mangels Steuersubjekt). - **BFH, Beschl. v. 05.02.2014 — I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014** — nachgehend zu FG Köln 13 K 3006/11. - **BFH, Urt. v. 16.05.2015 — IX R 28/14, BFH/NV 2015, 1679** — umgekehrter Fall: Forderung der Gesellschaft gegen Gesellschafter. ### Verwaltungsauffassung - **OFD Frankfurt a. M., Rundverfügung v. 26.07.2021 — S 2743 A-12-St 523, BeckVerw 556782** — ertragsteuerliche Beurteilung von Darlehensverbindlichkeiten der Muttergesellschaft im Abwicklungsendvermögen der Tochter. - **OFD Frankfurt a. M., Rundverfügung v. 03.08.2018 — S 2743 A-12-St 525, DStR 2019, 560** — Vorgängerverfügung. - **OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation ESt Nr. 46/2014, akt. 22.09.2017, DB 2017, 2580**. ### Literatur - Bergmann, Liquidationsbesteuerung von Kapitalgesellschaften, Diss., 2012, S. 145 ff. - Dietrich/Weber, DStR 2019, 966, 970. - Hageböke, in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 1. Aufl. 2015, § 11 Rn. 78. - Stalbold, in: Gosch, KStG, § 11 Rn. 72. - Micker, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 11 KStG Rn. 44. ### Querverweis Fachmodul - `stb-sanierungsgewinn-stehengelassene-verbindlichkeiten` — Drei-Phasen-Analyse für stehen gelassene Verbindlichkeiten in der Liquidation.