--- name: selbstanzeige-371-ao description: "Detail-Skill zur strafbefreienden Selbstanzeige § 371 AO — Vollstaendigkeitsgebot Berichtigung von zehn Jahren Sperrgruende § 371 Abs. 2 AO und Zahlung des Hinterziehungsbetrags nebst Zinsen. Anwendungsfall Mandant erkennt rueckwirkend Unrichtigkeiten in Steuererklaerungen und moechte vor Bekannt..." --- # Selbstanzeige — § 371 AO Wirksamkeit Sperrgruende und Strafmilderung ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 371 AO, § 6a, § 371 Abs. 1 AO. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Sind alle Steuerarten und Veranlagungszeitraeume seit den letzten zehn Jahren erfasst (Vollstaendigkeit § 371 Abs. 1 AO)? 2. Liegt ein Sperrgrund § 371 Abs. 2 AO vor (Pruefungsanordnung Einleitung Erscheinen des Pruefers Tatentdeckung)? 3. Kann der Hinterziehungsbetrag innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO)? 4. Liegt der Hinterziehungsbetrag ueber 25 000 Euro je Tat — § 398a AO Zuschlag 10 bis 20 Prozent zu beachten? 5. Welche Beratungsalternative bestuende (§ 153 AO Berichtigung wenn Tatbestand des § 370 fehlt)? - **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.) ## Rechtsgrundlagen - **§ 371 AO** — Selbstanzeige. - **§ 398a AO** — Absehen von Verfolgung gegen Zuschlag. - **§ 153 AO** — Berichtigungspflicht. - **§ 235 AO** — Hinterziehungszinsen. - **§ 169 Abs. 2 S. 2 AO** — verlaengerte Festsetzungsverjaehrung. ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein. ## Zentrale Normen § 153 AO · § 169 Abs. 2 S. 2 AO · § 235 AO · § 371 AO · § 398a AO · § 376 AO · § 393 AO ## Praxisformulierung / Antragsmuster ``` An das Finanzamt [ORT] - Steuernummer [NR] - Selbstanzeige gemaess § 371 AO Namens und in Vollmacht meines Mandanten [NAME], [ADRESSE], erstatte ich hiermit Selbstanzeige und Berichtigung gemaess § 371 AO bzw. § 153 AO für folgende Steuerarten und Zeitraeume: Einkommensteuer 20XX bis 20YY Umsatzsteuer 20XX bis 20YY Gewerbesteuer 20XX bis 20YY Berichtigte Besteuerungsgrundlagen (Aufstellung anliegend): Jahr XX: zusaetzliche Einkuenfte aus [Quelle]: [BETRAG] Jahr YY: [...] Der Mandant ist bereit den Nachforderungsbetrag und die Zinsen § 235 AO innerhalb der nach § 371 Abs. 3 AO gesetzten Frist zu entrichten. Ein Zuschlag nach § 398a AO wuerde - sofern einschlaegig - ebenfalls geleistet. Es wird gebeten von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen. [ORT, DATUM] [UNTERSCHRIFT RA/StB] ``` ## Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins - Verfahrens-Sklls (`anw-einspruch-finanzamt`, `anw-aussetzung-vollziehung`, `anw-akteneinsicht-steuerakte`) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die **materielle** Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel `fa-stu-steuerhinterziehung-370-ao` und `fa-stu-selbstanzeige-371-ao` aufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen `fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeit` bzw. `fa-stu-rvg-steuerstreit` parallel ziehen.