--- name: selbstanzeige-371 description: "Selbstanzeige nach § 371 AO als strafbefreiende Berichtigung bei Steuerhinterziehung vorbereiten und einreichen. Anwendungsfall Mandant hat Steuern hinterzogen und will Straffreiheit erlangen bevor Entdeckung droht. Vollständigkeit aller unverjährten Steuerstraftaten zehn Jahre § 376 AO ggf. 15 J..." --- # Selbstanzeige nach § 371 AO ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 371 AO, § 6a, § 376 AO. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Fachkern: Selbstanzeige nach § 371 AO - **Spezialfrage (Selbstanzeige nach § 371 AO):** Selbstanzeige nach § 371 AO als strafbefreiende Berichtigung bei Steuerhinterziehung vorbereiten und einreichen. Anwendungsfall Mandant hat Steuern hinterzogen und will Straffreiheit erlangen bevor Entdeckung droht. Vollständigkeit aller unverjährten Steuerstraftaten zehn Jahre § 376 AO ggf. 15 Jahre Sperrgründe § 371 Abs. 2 AO Nachentrichtung § 371 Abs. 3 AO Zinsen § 235 AO Zuschlag § 398a AO gestaffelt. Abgrenzung § 153 AO Berichtigungspflicht ohne Strafbefreiung zu § 371 AO Vorsatz und § 378 Abs. 3 AO Leichtfertigkeit. Output Berichtigungserklärung. Pflichtprüfung Hoechstrisikobereich mehrere Anwaelte. - **Prüfzugriff:** Sachverhalt, Norm, Zugang/Form/Frist oder Anspruchsvoraussetzung zuerst klären; Rechtsprechung erst danach als verifizierten Beleg nutzen. ## Disclaimer (Schlüsselstelle — mehrfach beachten) Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Kaltstart-Rückfragen 1. Welche Steuerart(en) sind betroffen? 2. Welche Veranlagungszeiträume? Mindestens zehn Kalenderjahre rückwärts prüfen (Festsetzungsverjährung § 169 Abs. 2 S. 2 AO). 3. Gibt es Hinweise auf eine bereits eingeleitete Steuerfahndung oder Außenprüfung? 4. Ist eine Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 AO bereits eingetreten? 5. Liegen vollständige Unterlagen vor? Schätzung nur als letztes Mittel (mit Sicherheitszuschlag). ## Anspruchsgrundlagen - **Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung:** § 371 AO. - **Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung:** § 378 Abs. 3 AO. - **Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen:** § 398a AO. Gestaffelte Zuschlagshöhe (seit 2015): bei Hinterziehungsbetrag > 25 000 EUR ein Zuschlag von **10 %**, > 100 000 EUR **15 %**, > 1 000 000 EUR **20 %** des hinterzogenen Betrags je Tat (zusätzlich zu Steuer und Zinsen). - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - **Verjährung Steuerhinterziehung:** § 376 AO — fünfzehn Jahre seit der Beendigung; bei besonders schwerem Fall § 370 Abs. 3 AO ebenfalls fünfzehn Jahre. ## Abgrenzung § 153 AO — KEIN eigenständiger Strafbefreiungsgrund **§ 153 AO ist eine steuerliche Berichtigungspflicht**, kein Strafbefreiungsgrund. Sie verpflichtet die Steuerpflichtige zur unverzüglichen Anzeige nachträglich erkannter Unrichtigkeiten in einer Steuererklärung. Strafrechtliche Konsequenzen hängen davon ab, wie die ursprüngliche Falschangabe zu bewerten ist: - **Nicht vorsätzlich und nicht leichtfertig:** Keine Straftat entstanden — rechtzeitige § 153-AO-Anzeige genügt. - **Leichtfertig falsch (§ 378 AO):** Strafbefreiung wirkt erst über § 378 Abs. 3 AO. - **Vorsätzliche Hinterziehung:** Strafbefreiung nur über § 371 AO. ### Neue Berichtigungspflicht § 153 Abs. 4 AO (ab 01.01.2025) Durch das DAC7-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2022 I S. 2730) wurde § 153 Abs. 4 AO eingefuegt; Wirkung ab 01.01.2025. Werden Pruefungsfeststellungen einer Aussenpruefung in einem unanfechtbaren Aenderungsbescheid umgesetzt, besteht eine **gesetzliche Berichtigungspflicht** für **nicht gepruefte Steuerarten und Folgezeitraeume**, soweit die Pruefungsfeststellungen darauf Auswirkungen haben. Verstoss kann eigenstaendig § 370 AO verwirklichen. Folge für den Anwalt: nach Abschluss einer BP ist die Reichweite der Feststellungen auf andere Veranlagungszeitraeume und Steuerarten zu pruefen. ### BMF-Anwendungserlass zu §§ 153, 371 AO BMF-Schreiben vom 23.05.2016 (AEAO zu § 153 AO) und Aktualisierungen — Abgrenzung Berichtigung / Selbstanzeige; Indizwirkung eines Tax Compliance Management Systems (Tax-CMS) gegen Vorsatz und Leichtfertigkeit. Aktuellen AEAO-Stand ueber bundesfinanzministerium.de pruefen. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Wirksamkeitsvoraussetzungen § 371 Abs. 1 AO ### 1. Vollständigkeit - **Alle unrichtigen oder unvollständigen Angaben** in vollem Umfang berichtigen. - **Alle Steuerarten** der unverjährten Steuerstraftaten — mindestens **die letzten zehn Kalenderjahre** (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO). - **Alle Veranlagungszeiträume** innerhalb dieses Zeitraums. - Eine Teil-Selbstanzeige ist unwirksam (Vollständigkeitsgebot). ### 2. Sperrgründe (§ 371 Abs. 2 AO) Die Selbstanzeige ist **gesperrt**, wenn: - die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. a AO), - die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde (Nr. 1 lit. b), - ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist (Nr. 1 lit. c), - ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist (Nr. 1 lit. d), - die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder damit rechnen musste (Nr. 2), - der Hinterziehungsbetrag je Tat EUR 25 000 übersteigt — hier aber nur Sperrung der Strafbefreiung, nicht Sperrung der Möglichkeit; § 398a AO sieht das Absehen von Verfolgung gegen Zuschlag vor (Nr. 3 Nr. 4 iVm § 398a AO). ### 3. Rechtzeitige Nachzahlung (§ 371 Abs. 3 AO) - Vollständige Nachzahlung der Steuer **plus** Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) und Aussetzungszinsen sowie ggf. Zuschlag nach § 398a AO innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist. ## Prüfschema ``` 1. Vollständigkeitsanalyse - Alle Steuerarten und Zeiträume identifizieren. - Mindestens 10 Kalenderjahre rückwärts; bei Geldbeträgen prüfen ob § 376 AO greift (15 Jahre). 2. Sperrwirkungen § 371 Abs. 2 AO - Liegt eine Sperrwirkung vor? Wenn ja, in welchem Umfang? 3. Berichtigungsumfang ermitteln - Belegmäßige Aufarbeitung; Schätzung nur als ultima ratio Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. BGHSt 55, 180 Rn. 28). 4. Zahlbarkeit prüfen - Hinterzogene Steuer + Hinterziehungszinsen § 235 AO + ggf. Zuschlag § 398a AO. Stundung § 222 AO nur ausnahmsweise. 5. Abgrenzung § 153 AO vs. § 371 AO / § 378 Abs. 3 AO - Ursprungserklärung: vorsätzlich / leichtfertig / einfach unrichtig? - Bei Zweifel: Weg § 371 AO gehen. 6. Erklärung formulieren - Klare Bezeichnung als Berichtigungserklärung; Trennung nach Steuerart und Veranlagungszeitraum. 7. Einreichung - Direkt beim zuständigen Finanzamt; vorzugsweise vorab telefonische Anzeige des Termins. 8. Begleitung Strafverfahren § 393 AO - Mitwirkung im Steuerverfahren ruht, soweit Selbstbelastung droht. Strafverteidigung separat sicherstellen. ``` ## Aufbau der Berichtigungserklärung ### 1. Rubrum - Steuerpflichtiger mit Anschrift und Steuernummer. - Vertretung (RA mit ELSTER-Zugang als Bevollmächtigter). - Empfangsfinanzamt. ### 2. Erklärung "Hiermit erstatte ich namens und im Auftrag des Steuerpflichtigen Selbstanzeige nach § 371 AO und berichtige die unrichtigen / unvollständigen Angaben in den Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume (Jahre) Steuerarten (...) wie folgt: ..." ### 3. Berichtigungsdaten Pro Jahr pro Steuerart Aufstellung: - bisherige Angabe - richtige Angabe - Differenz - daraus folgende Steuer und Solidaritätszuschlag Kirchensteuer - Hinterziehungszinsen § 235 AO - bei Betrag über 25 000 EUR: Zuschlag § 398a AO (10 / 15 / 20 Prozent je nach Höhe) ### 4. Belege Vollständige Bezugsbelege als Anlagen (Kontoauszüge Depotübersichten Belege ausländischer Banken Verlust- und Gewinnermittlungen falls relevant). ## Schreibvorlage ``` [Briefkopf] Finanzamt [Ort] — Strafsachen- und Bußgeldstelle [Anschrift] [Ort, Datum] Steuernummer: [SteuerNr] Berichtigungserklärung gemäß § 371 AO Sehr geehrte Damen und Herren, namens und in Vollmacht von [Mandantin], geb. [Datum], wohnhaft [Anschrift], geben wir die nachstehende vollständige Berichtigung iSd § 371 Abs. 1 AO für die nachfolgend bezeichneten Steuerarten und Veranlagungszeiträume ab. I. Berichtigte Bemessungsgrundlagen Einkommensteuer 2015: Kapitaleinkünfte aus Konto Nr. […] bei […], CH, in Höhe von EUR […] 2016: … […] Umsatzsteuer […] II. Anlagen - Aufstellung Erträge je Veranlagungszeitraum (Anlage 1) - Kontoauszüge / Depotauszüge (Anlage 2) - Vollmacht (Anlage 3) III. Nachentrichtung Die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sowie ggf. der Zuschlag nach § 398a AO werden binnen der vom Finanzamt zu setzenden Frist gezahlt. Wir bitten um Mitteilung des konkreten Betrags und der Frist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Berichtigung als Selbstanzeige iSd § 371 AO zu behandeln ist. Mit freundlichen Grüßen [Anwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger] ``` ## Wirtschaftliche Vorprüfung - Hat der Mandant die Mittel für Nachzahlung plus Zinsen plus Zuschlag? - Sonst: ohne wirtschaftliche Voraussetzung keine Wirksamkeit — Folge strafrechtliche Verurteilung wahrscheinlich. ## Verfahren 1. **Schweigepflichtsentbindung** der Berater des Mandanten klären. 2. **Vollständige Datenerhebung** in allen Steuerarten und Jahren — Vermögensaufstellung Depots ausländische Konten. 3. **Doppelprüfung** durch zweiten qualifizierten Anwalt. 4. **Selbstanzeige einreichen** über **ELSTER** (Mein ELSTER — Nachrichtenfunktion) an Finanzamt. Alternativ Briefpost oder Telefax. **beA an Finanzamt seit 6.12.2024 unzulässig** (§ 87a Abs. 1 S. 2 AO n.F. nach JStG 2024) — eine Selbstanzeige per beA wäre formunwirksam und würde die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO durch andere Wege möglicherweise nicht durchbrechen können. 5. **Nachzahlung leisten** innerhalb der gesetzten Frist. ## Übergabe - Mandantin schriftlich über die Strafaufhebung **und** das Risiko unvollständiger Selbstanzeige aufklären. - Mandatsschwerpunkte trennen: Steuerverfahren (Fachanwalt Steuerrecht) und Strafverteidigung (Strafverteidiger). Skill `fachanwalt-strafrecht` koppeln. - Zitierweise gemäß `zitierweise-deutsches-recht` v3.0. ## Hinweis Dieser Skill ist Werkzeug zur Vorbereitung. Die Entscheidung Selbstanzeige zu erstatten verbleibt beim Mandanten nach vollständiger anwaltlicher Beratung. Steuerstrafrechtliche Bezüge erfordern besondere Expertise — bei Zweifeln Steuerstrafverteidiger hinzuziehen.