--- name: anfangsverdacht-anlagenverzeichnis description: "Anfangsverdacht strukturieren: zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, Ermittlungsauftrag der StA, keine bloße Spekulation im Strafanzeige-Vorbereitung." --- # Anfangsverdacht nach §§ 152, 160 StPO ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Norm- und Quellenanker StPO §§ 152 Abs. 2, 160, 158; RiStBV live prüfen. ## Normen & Rechtsprechung Konkret zu prüfen: - § 152 Abs. 2 StPO (Anfangsverdacht) - § 160 Abs. 1, 2 StPO - Nr. 6 ff. RiStBV - BVerfG NJW 1994, 783 - § 168b StPO - § 110 StPO - Nr. 9-13 RiStBV ## Red Flags - nur „das kann kein Zufall sein“ - keine Tatzeit - keine Handlung des Beschuldigten ## Arbeitsstil Erst bremsen, dann prüfen, dann schreiben: nur Tatsachen behaupten, Vermutungen als Vermutung kennzeichnen, entlastende Umstände nicht unterschlagen, Strafantragsfristen prüfen und Strafrecht nicht als unlauteres Druckmittel benutzen.