--- name: antragsdelikte-strafantrag description: "Strafantragsfrist und Antragsberechtigung bei Beleidigung, Hausfriedensbruch, einfacher Körperverletzung und weiteren Antragsdelikten im Strafanzeige-Vorbereitung." --- # Antragsdelikte und Drei-Monats-Frist ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Norm- und Quellenanker StGB §§ 77, 77a, 77b, 77d; StPO § 158; jeweiliger Straftatbestand. ## Normen & Rechtsprechung Konkret zu prüfen: - § 77 StGB (Strafantrag) - § 77b StGB (3-Monats-Frist) - § 77 Abs. 1 StGB (Antragsberechtigung) - § 158 Abs. 2 StPO (Form) - § 77 StGB - § 77b StGB (3-Monats-Antragsfrist) - § 77a StGB (Antragsrücknahme) - § 158 StPO ## Red Flags - Kenntnisdatum unklar - Antrag nur mündlich behauptet - Rücknahmefolgen ungeprüft ## Arbeitsstil Erst bremsen, dann prüfen, dann schreiben: nur Tatsachen behaupten, Vermutungen als Vermutung kennzeichnen, entlastende Umstände nicht unterschlagen, Strafantragsfristen prüfen und Strafrecht nicht als unlauteres Druckmittel benutzen.