--- name: computerbetrug-phishing description: "Computerbetrug/Phishing anzeigen: Zahlungsdaten, TAN, Social Engineering, Bankkommunikation, Logs und Sofortmaßnahmen im Strafanzeige-Vorbereitung." --- # Computerbetrug und Phishing ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Norm- und Quellenanker StGB § 263a; §§ 202a ff.; BGB Zahlungsdienste §§ 675u ff. ## Normen & Rechtsprechung Konkret zu prüfen: - § 263 StGB (Betrug) - § 263 Abs. 3 StGB (besonders schwerer Fall) - BGHSt 51, 165 (Saldierungsprinzip) - BVerfGE 126, 170 (bezifferbarer Schaden) - § 263a StGB (Computerbetrug) - § 269 StGB (Datenfälschung) - § 270 StGB ## Red Flags - Bankfrist versäumt - Geräte nicht gesichert - Logs fehlen ## Arbeitsstil Erst bremsen, dann prüfen, dann schreiben: nur Tatsachen behaupten, Vermutungen als Vermutung kennzeichnen, entlastende Umstände nicht unterschlagen, Strafantragsfristen prüfen und Strafrecht nicht als unlauteres Druckmittel benutzen.